Überbrückungshilfe IV

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir beraten Sie gern zu den für Sie infrage kommenden staatlichen Hilfen und übernehmen für Sie auch die Beantragung in elektronischer Form.

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Hintergrund


ǀ Aufgrund der weiter anhaltenden Pandemiesituation und der damit einhergehenden Einschränkungen für Unternehmen verkündete das Bundeswirtschaftsministerium in einer Pressemitteilung vom 7. Januar 2022, dass die staatliche Überbrückungshilfe nochmals verlängert wird. Die Überbrückungshilfe IV bezieht sich auf den Förderzeitraum Januar bis März 2022 und löst die Überbrückungshilfe III Plus ab, die bis zum 31. Dezember 2021 galt (wir berichteten). Inhaltlich sind die beiden Programme weitestgehend identisch, jedoch enthält die Überbrückungshilfe IV auch einige Neuerungen.

Was ändert sich?

Antragsberechtigt sind weiterhin alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent. Der maximale Fördersatz liegt nun bei 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent.

Zusätzlich zur Fixkostenerstattung besteht die Möglichkeit, einen Eigenkapitalzuschuss zu erhalten, wenn in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 ein monatlicher Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent vorlag.

Außerdem wurden diverse branchenspezifische Sonderregelungen eingeführt. So können unter anderem Unternehmen aus der Reisebranche, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Pyrotechnikindustrie sowie Betreiber von Weihnachtsmärkten unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche staatliche Hilfen bekommen.

Neu ist auch, dass die durch Umsetzung von Hygienemaßnahmen (wie zum Beispiel 2G oder 2G-Plus) entstehenden Sach- und Personalkosten in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.

Neustarthilfe 2022

Die Neustarthilfe wird bis Ende März 2022 verlängert. Demnach können von Corona betroffene Soloselbstständige weiterhin bis zu 4.500 EUR Unterstützung erhalten.

Der Antrag für die Überbrückungshilfe IV kann bis zum 30. April 2022 gestellt werden und muss weiterhin in elektronischer Form durch einen prüfenden Dritten (z. B. Steuerberater/-innen oder Wirtschaftsprüfer/-innen) erfolgen.

Wir beraten Sie gern zu den für Sie infrage kommenden staatlichen Hilfen und übernehmen auch die Beantragung in elektronischer Form. Nehmen Sie dafür einfach Kontakt mit der CASIS Steuerberatung unter 0431/98 28 03 30 oder info@casis-stb.de auf. Wir helfen Ihnen kurzfristig weiter.

Veröffentlicht in Allgemein, Campus4Business, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung