EU-Taxonomie-Verordnung: Anforderungen an Qualität und Verfügbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen steigen weiter



Hintergrund

ǀ Die Bedeutung von Nachhaltigkeitsinformationen wächst zunehmend. Hierüber haben wir u. a. bereits in unserem Artikel vom 16. Dezember 2021 berichtet. Um die festgelegten Klimaziele des Pariser Abkommens aus dem Jahr 2015 erreichen zu können, ist es zwingend erforderlich, weitere Anreize zu schaffen, um Investoren davon zu überzeugen, in nachhaltige und klimaneutrale Projekte und Unternehmen zu investieren. Unabdingbar hierfür ist es, Investoren ausreichend entscheidungsrelevante Nachhaltigkeitsinformationen zur Verfügung zu stellen. Diese sollten möglichst authentisch und vergleichbar sein.


Nachhaltigkeitsberichterstattung als zentrales Instrument

Die Nachhaltigkeitsinformationen sollen nach Auffassung der gesetzgeberischen Institutionen in ihrer Relevanz auf die gleiche Stufe wie die Finanzinformationen eines Unternehmens gehoben werden. Durch das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) wurden bereits solche Aspekte definiert, die für eine hinreichende Authentizität sowie Richtigkeit der Angaben im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sorgen können. Dazu zählen beispielsweise das Schaffen eines Rahmens für die Berichterstattung, die zunehmende Bedeutung von internen Kontrollen, die Plausibilität und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen mit anderen Berichterstattungen der Unternehmung sowie eine externe Prüfungspflicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde am 9. Dezember 2021 die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 veröffentlicht; diese ergänzt Art. 8 der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852. Diese Ergänzung konkretisiert die Berichterstattungspflicht von Unternehmen nach § 289b bzw. § 315b HGB hinsichtlich notwendiger Nachhaltigkeitsinformationen – zu nennen insbesondere die Definitionen und Vorgaben zur Ermittlung der Angaben zum Anteil ihrer Umsatzerlöse, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) in Verbindung mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten. Damit wurden nun erste technische Bewertungskriterien veröffentlicht und verbindlich festgelegt.

Um die Transparenz und Vergleichbarkeit der veröffentlichten Informationen weiter zu stärken, sind bereits einige Plattformen zur Sammlung und Veröffentlichung von ESG-Daten entwickelt worden oder in Planung. So wurde kürzlich das sogenannte ESG-Book in Betrieb genommen, das von einer globalen Initiative von Unternehmen entwickelt wurde. Die EU-Kommission selbst plant ebenfalls einen zentralen Sammelpunkt für ESG-Daten von Unternehmen. Einen Legislativvorschlag zur Einrichtung eines einheitlichen Zugangspunkts für finanz- und nachhaltigkeitsbezogene Unternehmens- und Produktinformationen (European Single Access Point, ESAP) hatte sie am 25. November 2021 veröffentlicht. Der ESAP soll zukünftig bei der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA angesiedelt sein und stufenweise zunächst ab dem 1. Januar 2024 für die meldepflichtigen Informationen gemäß der Transparenz-Richtlinie und ab dem 1. Januar 2025 für die gemäß der Bilanzrichtlinie offenzulegenden Informationen zum Einsatz kommen. Nicht-börsennotierte Unternehmen sollen die Plattform auch auf freiwilliger Basis nutzen können. Parallel zur Veröffentlichung des Legislativvorschlags hat die Europäische Kommission ein Konsultationsverfahren eröffnet, im Rahmen dessen Rückmeldungen bis zum 29. März 2022 möglich sind.


Externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Wie bereits erwähnt, nimmt die externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung von Authentizität und Richtigkeit der veröffentlichten Nachhaltigkeitsinformationen ein. Diese wird insbesondere durch eine im Richtlinienentwurf der EU-Kommission vom 21. April 2021 angedachte Prüfungspflicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Wirtschaftsprüfer oder andere externe unabhängige Dritte untermauert. Bisher umfasste die Prüfung lediglich das Vorliegen einer nichtfinanziellen Berichterstattung.

Weiterhin soll nach dem Richtlinienentwurf der EU-Kommission die Verantwortung der Aufsichtsorgane bzw. des Prüfungsausschusses erweitert werden. Dieser soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung hiernach mit ebenso hinreichender Sicherheit überwachen und kontrollieren wie die Berichterstattung über Finanzinformationen.

Den steigenden Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie deren Prüfung durch unabhängige Dritte entsprechend hat sich das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) mit der Entwicklung von Arbeitshilfen zur Prüfung ebendieser Berichterstattung befasst. In zwei Teilen hat das IDW nun Arbeitshilfen zur Anwendung des Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht, die umfangreiche FAQs zur Umsetzung in der Praxis beinhalten. Darüber hinaus werden Besonderheiten im Zuge des Art. 8 EU-Taxonomie-Verordnung erörtert. Die Zusammenstellung der Fragen und Antworten wird laufend durch das IDW auf Basis der von der EU-Kommission sowie der Plattform für nachhaltiges Finanzwesen (PSF) veröffentlichten Anforderungen und Informationen aktualisiert.



Handlungsbedarf

  • GAP-Analyse der bereits getroffenen Maßnahmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Stärkung der Verantwortung der Aufsichtsorgane zur Überwachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Sicherstellung der Authentizität, Richtigkeit und Vergleichbarkeit der veröffentlichten Informationen
Veröffentlicht in Allgemein, Campus4Business, Wirtschaftsprüfung