Großkreditobergrenzen: BaFin übernimmt EBA-Leitlinien


Rundschreiben 01/2022 (BA) vom 17. Januar 2022

ǀ Mit dem Rundschreiben 01/2022 (BA) vom 17. Januar 2022 übernimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu Ausnahmen von Großkreditobergrenzen (EBA/GL/2021/09) in ihre Verwaltungspraxis. Diese beinhalten insbesondere Beurteilungskriterien für Ausnahmefälle, in denen Institute die Großkreditobergrenzen (Art. 395 Abs. 1 CRR) überschreiten, sowie Kriterien für den Zeitraum und die Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der Einhaltung der Großkreditobergrenzen gelten.

Kriterien zur Bestimmung der in Art. 396 Abs. 1 CRR genannten Ausnahmefälle

Grundsätzlich sollte es sich bei der Überschreitung der in Art. 395 Abs. 1 CRR genannten Obergrenze um eine Ausnahme handeln. Um diese Überschreitung beurteilen zu können, sollte die zuständige Behörde mindestens die Aspekte bzgl. der „Häufigkeit und Anzahl der Überschreitungen“, „Vorhersehbarkeit der Überschreitung“ und „Gründe, die außerhalb der Kontrolle des Instituts liegen und dazu geführt haben, dass diese nicht verhindert werden kann“ berücksichtigen.

Informationen, die der zuständigen Behörde im Falle einer Überschreitung der Großkreditobergrenzen zu übermitteln sind

Zur Erleichterung der Bewertung durch die zuständige Behörde bei einer Meldung des Risikopositionswerts, der die Großkreditobergrenze überschreitet, benötigt diese ein Mindestmaß an Informationen. Unter anderem sind hier neben dem Namen des betroffenen Kunden (bzw. der Gruppe verbundener Kunden) die Höhe der Überschreitung und das Ausmaß des Verstoßes im Verhältnis zum Kernkapital zu nennen. Des Weiteren ist eine Beschreibung eventuell verfügbarer Sicherheiten, eine ausführliche Erläuterung der Gründe, Aufstellung der durchgeführten oder geplanten Abhilfemaßnahmen und eine zeitliche Planung für die Wiedereinhaltung der Großkreditobergrenzen gefordert (Auszug).

Kriterien zur Bestimmung des angemessenen Zeitraums bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenzen gemäß Art. 395 Abs. 1 CRR

Der Zeitraum bis zur Wiederherstellung der Obergrenzen sollte nicht länger als zwölf Monate betragen. Grundsätzlich wird aber von einem Wiederherstellungszeitraum von drei Monaten ausgegangen. Um eine Entscheidung über den tatsächlich angemessenen Zeitraum zur Wiederherstellung treffen zu können, berücksichtigt die zuständige Behörde diverse Aspekte wie z. B. entsprechende Überschreitungen des Instituts und deren rechtzeitige Meldung, mögliche Auswirkungen auf die Gesamtlage des Instituts oder bereits ergriffene Maßnahmen für die Wiedereinhaltung der Obergrenzen (Auszug).

Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die zeitnahe Wiedereinhaltung der Obergrenzen gemäß Art. 395 Abs. 1 CRR des Instituts sicherzustellen

Für den Fall, dass die zuständige Behörde eine Frist von über drei Monaten eingeräumt hat, benötigt sie von dem Institut einen Umsetzungsplan. Dieser sollte unter anderem „Vorkehrungen zur Verringerung der betroffenen Risikoposition“, „Vorkehrungen zur Stärkung der internen Risikomanagement- und Kontrollprozesse“, „Verfahren, die die zeitnahe Durchführung der Maßnahme gewährleisten“ und einen „detaillierten Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen inkl. Zeitpunkt der Wiedereinhaltung der Obergrenzen“ beinhalten. Sofern die zuständige Behörde wesentliche Bedenken hat, dass die Maßnahmen nicht ausreichend, geeignet und durchführbar sind, wird das betroffene Institut entsprechend informiert.

Handlungsbedarf

Überprüfung der Arbeitsanweisungen hinsichtlich der Informationen, die im Fall einer Überschreitung der Großkreditobergrenze an die zuständige Behörde zu liefern sind

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