Neue Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung: Einigung zwischen Rat und Parlament

Geldwäsche

Einigung über strengere Geldwäschevorschriften

| Die Europäische Kommission hatte am 20. Juli 2021 ihr Paket mit Gesetzgebungsvorschlägen zur Stärkung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelegt. Das Paket besteht aus:

  • einer Verordnung zur Errichtung der neuen EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA), die befugt sein wird, Sanktionen und Geldstrafen zu verhängen
  • einer Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Geldtransfers, die darauf abzielt, Kryptowertetransfers transparenter und vollständig rückverfolgbar zu machen
  • einer Verordnung über die Verpflichtungen des privaten Sektors zur Bekämpfung der Geldwäsche
  • einer Richtlinie hinsichtlich der Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche

Die EU strebt damit eine robustere Verteidigung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an, wobei der Rat und das Parlament im Januar 2024 eine vorläufige Einigung über Teile des entsprechenden Gesetzespakets erzielt haben.

Verordnung zur Geldwäschebekämpfung: Neue Pflichten für den Privatsektor

Die vorläufige Einigung harmonisiert erstmals EU-weit alle für den Privatsektor geltenden Geldwäschevorschriften und schließt potenzielle Schlupflöcher. Zu den Verpflichteten gehören nun auch der Großteil des Krypto-Sektors sowie Händler von Luxusgütern und Profifußballvereine. Besondere Sorgfaltspflichten für Krypto-Dienstleister bei Transaktionen ab 1.000 € sind vorgesehen.

Verstärkte Sorgfaltspflichten und Obergrenzen für Barzahlungen

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen ergreifen.

Zudem sollen Kredit- und Finanzinstitute verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen ergreifen, wenn sie aufgrund von Geschäftsbeziehungen mit sehr wohlhabenden Personen (mit hohem Nettowert) mit der Verwaltung einer großen Menge an Vermögenswerten betraut sind.

Für Barzahlungen gilt eine EU-weite Obergrenze von 10.000 €, wobei Mitgliedsstaaten niedrigere Grenzen festlegen können. Eine Identitätsüberprüfung ist bei Bartransaktionen zwischen 3.000 € und 10.000 € erforderlich.

Wirtschaftliches Eigentum

Die Einigung stärkt die Vereinheitlichung und Transparenz der Vorschriften zum wirtschaftlichen Eigentum. Es soll in Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum (Eigentum und Kontrolle) für Deutschland unverändert bei einem Schwellenwert von 25 Prozent bleiben, nachdem im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auch schon ein Schwellenwert von 10 Prozent diskutiert wurde.

Richtlinie zur Geldwäschebekämpfung: Register und zentrale Meldestellen

Die Richtlinie fordert die Überprüfung von Informationen im Zentralregister und die Markierung von Personen, gegen die Sanktionen verhängt wurden. Weiterhin soll sie Inspektionen bei Zweifeln an der Richtigkeit der Informationen ermöglichen. In der Einigung ist zudem festgelegt, dass zentrale Meldestellen (in Deutschland somit die FIU) umgehenden und direkten Zugang zu Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen erhalten sollen, darunter Steuerinformationen, Informationen über Gelder und andere Vermögenswerte, die aufgrund gezielter finanzieller Sanktionen eingefroren wurden, Informationen über Geld- und Kryptowertetransfers, nationale Kraftfahrzeug-, Luftfahrzeug- und Wasserfahrzeugregister, Zolldaten und nationale Waffenregister.

Nächste Schritte

Die Texte werden nun den Vertretern der Mitgliedsstaaten und dem Europäischen Parlament zur Billigung vorgelegt. Nach formaler Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt der EU treten die Maßnahmen in Kraft.

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