Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz


Hintergrund

ǀ Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 22. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Neben der Verlängerung der bisherigen Entlastungsmaßnahmen für die Steuerpflichtigen im Zuge der Corona-Pandemie sind noch weitere beschlossen worden. Im Folgenden werden die wesentlichen Inhalte des Gesetzes dargestellt.

Wesentliche Entlastungsmaßnahmen

1. Weitere Leistungen zusätzlich zum Arbeitslohn für Arbeitnehmer

Der steuerfreie Corona-Bonus erstreckt sich auf max. 4.500 EUR und muss in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 ausgezahlt werden. Für die Steuerfreiheit ist es unerheblich, ob die Auszahlung auf bundes- oder landesrechtlichen Regelungen basiert. Dementsprechend sind auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber von der Steuerbefreiung gedeckt. Der Kreis der Anspruchsberechtigten erstreckt sich z. B. auf Arbeitnehmer in Krankenhäusern, voll- oder teilstationären Einrichtungen, ambulanten Pflegediensten, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Rettungsdiensten.

2. Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Der Gültigkeitszeitraum der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.

3. Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wird um zwölf Monate bis Ende 2022 verlängert (5 EUR pro Arbeitstag, max. 600 EUR pro Jahr).

4. Degressive Abschreibung

Für angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens besteht weiterhin die Möglichkeit, steuerlich degressiv abzuschreiben (Anschaffungsjahr 2022).

5. Erweiterte Verlustverrechnung / Verlustrücktrag

Der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag liegt für die Jahre 2022 und 2023 weiterhin bei 10 Mio. EUR (Einzelveranlagung) bzw. bei 20 Mio. EUR (Zusammenveranlagung). Wenn 2022 Verluste entstehen, sind diese nunmehr verpflichtend vollständig in die beiden vorhergehenden Jahre zurückzutragen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags insgesamt abzusehen. In diesem Fall sind die Verluste stattdessen in das folgende Jahr bzw. in die folgenden Jahre vorzutragen. Der erweiterte Verlustrücktrag gilt auch für die Körperschaftsteuer.

6. Verlängerte Steuererklärungsfristen

Im Folgenden werden die verlängerten Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen durch Steuerpflichtige mit oder ohne einen Steuerberater dargestellt:

Jahr, für das die Steuererklärung abgegeben wirdAbgabefrist mit SteuerberaterAbgabefrist ohne Steuerberater
202031. August 202231. Oktober 2021
202131. August 202331. Oktober 2022
202231. Juli 202430. September 2023
202331. Mai 202531. August 2024
202430. April 2026urspr. Frist: 31. Juli 2025

Handlungsbedarf

  • Kein unmittelbarer Handlungsbedarf, da das Gesetz größtenteils bisherige Entlastungsmaßnahmen fortschreibt. Bei Rückfragen zu einzelnen Maßnahmen und steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten können Sie sich gerne an die CASIS Steuerberatung wenden.
Veröffentlicht in Allgemein, Campus4Business, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung