EBA eröffnet die zweite Phase des Reporting Framework 3.2

Hintergrund

ǀ Einheitliche Datenformate sind erforderlich, um den Austausch gemeldeter Daten über Kreditinstitute und Wertpapierfirmen weiter zu verbessern und zu harmonisieren. Dies fördert das reibungslose Funktionieren der grenzüberschreitenden Aufsicht. Wesentliche Bestandteile dieses einheitlichen Regelwerks, das für alle Finanzinstitute in der EU verbindlich ist, sind die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards (RTS und IST) der Europäischen Kommission sowie die Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA).

Über die Veröffentlichung des Berichtsrahmens 2.10 durch die EBA haben wir in einem Artikel im Juli 2020 berichtet. Die Weiterentwicklung des einheitlichen Berichtsrahmens geht stetig voran.

Phase 2 des EBA-Berichtsrahmens 3.2

Bereits am 10. März 2022 hat die EBA die erste Phase des Berichtsrahmens 3.2 veröffentlicht. Bestandteil der ersten Phase waren insbesondere Anpassungen der Meldeanforderungen für die Bereiche Common Reporting für Eigenmittel, die Einführung von Kenn-zahlen zur Überwachung der Liquidität und einer strukturellen Liquiditätsquote sowie bei den Meldungen der belasteten Vermögens-werte im Rahmen der Asset Encumbrance.

Die Veröffentlichung der zweiten Phase erfolgte am 3. Juni 2022 durch die EBA. Sie umfasst weitere Anpassungen, verbunden mit entsprechenden Validierungsregeln, Datenpunktmodellen und XBRL-Taxonomien. Die hiervon betroffenen Änderungen umfassen insbesondere das aufsichtliche Benchmarking sowie die Abwicklungsberichterstattung der Finanzinstitute. Weiterhin sind technische Änderungen zu den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie zur Meldung von Finanzierungsplänen enthalten.

Die Umsetzung der geänderten Anforderungen aus der zweiten Phase des Berichtsrahmens 3.2 soll voraussichtlich ab Dezember 2022 stattfinden. Für September 2022 ist die Veröffentlichung der dritten Phase des Berichtrahmens 3.2 geplant.

Handlungsbedarf

• Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung bestehender Meldeprozesse und Formulare

• Gegebenenfalls Anpassung des Umsetzungsplans

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