Es besteht keine Straflosigkeit für Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), die vor der Anwendbarkeit der EU-Marktmissbrauchsverordnung am 03.07.2016 begangen wurden und noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind. […]
Es besteht keine Straflosigkeit für Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), die vor der Anwendbarkeit der EU-Marktmissbrauchsverordnung am 03.07.2016 begangen wurden und noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind. […]
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