Verbundene Kunden und Risiko: BaFin-Rundschreiben zum Umgang mit Verflechtungen in Kraft

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Hintergrund

Ausgehend von Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 CRR stellt sich die Frage, wann Kunden aufgrund von Verflechtungen ein einheitliches Risiko darstellen und deshalb als „Gruppe verbundener Kunden“ (GvK) zu gelten haben. Dazu wurden am 14. November 2017 von der European Banking Authority „Leitlinien zu verbundenen Kunden“ (EBA/GL/2017/15) verabschiedet.

Um diese Leitlinien in nationale Verwaltungspraxis umzusetzen, hat die BaFin am 25. Oktober 2018 das finale Rundschreiben zur Bildung von Gruppen verbundener Kunden (RS 14/2018) veröffentlicht. Es ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und betrifft die Marktfolge Aktiv und Passiv – in allen nicht direkt von der EZB beaufsichtigten Kreditinstituten, allen Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 CRR und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a KWG.

Neues gegenüber den EBA-Leitlinien

Das BaFin-Rundschreiben entspricht weitestgehend – auch hinsichtlich der im Anhang dargelegten Beispielfälle („Szenarien für die Bildung Gruppen verbundener Kunden“) – den EBA-Leitlinien. Folgende Aspekte wurden u. a. ergänzt:

  • Tz. 22 und 23: Sie erklären, wie wirtschaftliche Abhängigkeit auf Basis idiosynkratischer Risikofaktoren entsteht und grenzen diese von sektoralen und geografischen Risiken ab.
  • Tz. 34: Hier wurde eine Erläuterung dazu ergänzt, was unter einer „Ansteckungskette“ bzw. dem „Dominoeffekt“ als übergreifendem Indikator für eine Zusammenfassung unterschiedlicher Gruppen verbundener Kunden zu verstehen ist – nämlich das Vorhandensein des einheitlichen Risikos zwischen zwei oder mehr Kunden.
  • Tz. 40: Anpassung des mehrstufigen Konzepts der Materialitätsgrenzen an die deutschen Besonderheiten im Rahmen des Kreditvergabeprozesses nach § 18 KWG:
    • Eine Untersuchung von Kunden hinsichtlich wirtschaftlicher Abhängigkeiten erfolgt regulär ab einem Betrag von 750.000 Euro (= Prozesse zur Offenlegung und Bonitätsbeurteilung nach § 18 KWG). Wird die von der EBA eingeführte Materialitätsschwelle von 5 Prozent des Kernkapitals (vgl. Tz. 39 im Rundschreiben) überschritten, steht eine „besonders eingehende Prüfung“ wirtschaftlicher Abhängigkeiten an.
    • Engagements unter 750.000 Euro müssen nicht auf wirtschaftliche Abhängigkeiten untersucht werden, wenngleich bekannte Verflechtungen zu berücksichtigen sind. Wenn 5 Prozent des Kernkapitals in kleineren Instituten weniger als 750.000 Euro ausmachen, wird unmittelbar eine intensive Untersuchung wirtschaftlicher Abhängigkeiten ausgelöst.
Handlungsbedarf

  • Information Ihrer Mitarbeiter über die Änderungen des Rundschreibens (inkl. Fallbeispielen)
  • Implementierung einheitlicher und nachvollziehbarer Prozesse (Kontroll- und Managementverfahren) sowie deren regelmäßige Überprüfung
  • Analyse möglicher neuer Kundenverbindungen als fester Bestandteil in der Kreditgewährung und im allgemeinen Überwachungsprozess Ihres Instituts
  • Beachten Sie die gestiegenen Dokumentationsanforderungen bei der Untersuchung eines „gemeinsamen Risikos“ – speziell bei der Widerlegung eines solchen.
Veröffentlicht in Allgemein, Campus4Business, Wirtschaftsprüfung