Subnationale Risikoanalyse 3.0


Hintergrund

ǀ Anfang September 2021 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre Subnationale Risikoanalyse 3.0 (SRA 3.0), für die sie die SRA 2.0 (wir berichteten) weiterentwickelt hat und neue Erkenntnisse

  • zu aktuellen Entwicklungen,
  • aus der eigenen Aufsichtstätigkeit und
  • aus dem Austausch mit anderen Behörden

zusammenfasst.

Aus diesen Erkenntnissen leitete die BaFin eine aktualisierte Aufsichtsstrategie ab und entwickelte institutsspezifische Aufsichtsprogramme mit entsprechenden Aufsichts- und Risikoschwerpunkten für das Jahr 2021.


Neue Erkenntnisse der BaFin

1. Geldwäscherechtlich Verpflichtete

Die Anzahl der geldwäscherechtlich Verpflichteten hat sich kaum verändert. Allerdings gibt es weniger Kreditinstitute (ca. minus 4 Prozent, insbesondere Verbundinstitute und Privatbanken) und immer mehr Kapitalverwaltungsgesellschaften (ca. plus 7,5 Prozent).

Aufgrund der akzessorischen Geldwäscheaufsicht fallen nun als neue erlaubnispflichtige „Player“ die Krypto-Verwahrer unter die Geldwäscheaufsicht.


2. Aktuelle Entwicklungen mit Auswirkungen auf die Aufsichtstätigkeit

Hierzu gehören die Corona-Pandemie, der Brexit und der Wirecard-Bilanzskandal.

Während die Pandemie nur zu einer vorübergehenden Einschränkung der aufsichtlichen Tätigkeit führte, sind die Auswirkungen des Brexits weitreichender. Denn durch den Wegfall des Status als EU-Mitgliedstaat können die „Europäischen Pässe“ von britischen Unternehmen nicht mehr genutzt werden. Deshalb fiel auch die Zahl der zu beaufsichtigenden Agenten (um ca. 30 Prozent). Gleiches gilt für die zu beaufsichtigenden Zweigniederlassungen.

Als Folge des Wirecard-Skandals wurde von der BaFin und der Financial Intelligence Unit (FIU) eine Taskforce eingerichtet, die Handlungsmuster eines erhöhten Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW-/TF-Risikos) identifizierte. Dies sind insbesondere sogenannte/s „Third-Party-Acquiring“, „Insurance Wrapping“ und „Unit-Linked-Verträge“. Eine erweiterte Aufklärung hierüber soll noch in diesem Jahr folgen.


3. Risikoanalyse des Finanzsektors

In ihrer Risikoanalyse des Finanzsektors benennt die BaFin sektorübergreifende, sektorspezifische und unternehmensspezifische Risiken und teilt den Finanzsektor in die Bereiche Bankensektor und Nichtbanken-Sektor.

Aufgrund des in Deutschland vorherrschenden Universalbanken-Prinzips wird die Beurteilung des konkreten GW-/TF-Risikos von Kreditinstituten regelmäßig durch eine institutsspezifische Klassifizierung vorgenommen, in welche die sektorübergreifenden und unternehmensspezifischen Aspekte der individuell erstellten Risikoprofile – auf Basis der langjährigen Aufsicht und der GW-/TF-Berichte nach der PrüfbV – schwerpunktmäßig einfließen.

Im Nichtbanken-Sektor sind die Unternehmen heterogener. Jedes Unternehmen hat eine konkrete, formelle Einzelerlaubnis, wodurch eine Sektor-Einordnung möglich ist (zum Beispiel Leasing). Deshalb erfolgt die individuelle Einordnung zum GW-/TF-Risiko des Unternehmens schwerpunktmäßig aufgrund einer sektorübergreifenden und der sektorspezifischen Risikoanalyse.

Die sektorübergreifenden Risikoschwerpunkte (vgl. Anlage 2 GWG) betreffen weiterhin allgemeine Kundenrisiken, geografische Risiken, Produkt- und Dienstleistungsrisiken sowie Risiken bezüglich der Transaktions- oder Vertriebskanäle, die mit höherer Intransparenz und Anonymität einhergehen.


4. Änderungen gegenüber der Subnationalen Risikoanalyse 2.0

Der Finanzsektor wurde nun in 15 Sektoren aufgeteilt, wobei der Sektor 1 (Großbanken, genossenschaftliche/öffentlich-rechtliche Zentral-institute) nun das Risiko „very high“ aufweist. Sektor 8 gilt als äußerst heterogen und umfasst auch die Krypto-Verwahrer (Risiko „medium-high“). Die Leasingunternehmen wurden aufgrund von Sektorverschiebungen als „medium-low“-riskant eingestuft.


Ausblick – Aufsichtsschwerpunkte

Aufsichtsschwerpunkte der BaFin bilden weiterhin das Finanztransfergeschäft, Verdachtsmeldungen und Krypto-Geschäfte, genauso wie solche Themen aus der laufenden Aufsicht mit einem potenziell höheren Risiko für GW/TF. Dies soll der Einleitung aufsichtlicher Maßnahmen zum Erkenntnisgewinn dienen.


Handlungsbedarf

  • Prüfung, ob die Aufsichtsschwerpunkte der SRA 3.0 schon für Interne Revision, Zentrale Stelle, GwB berücksichtigt wurden
  • Gegebenenfalls Anpassung der internen Prozesse gemäß Aufsichtsschwerpunkten der BaFin
Veröffentlicht in Allgemein, Campus4Business, Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung