sNSFR – Vereinfachte Liquiditätsanforderungen für kleine, nicht komplexe Institute


Hintergrund:

Mit dem Inkrafttreten der CRR II müssen Institute ab dem 28. Juni 2021 die strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio: NSFR) verpflichtend anwenden und jederzeit eine NSFR-Quote von 100 Prozent einhalten.

Banken und Sparkassen können als kleine und nicht komplexe Institute (Small and Non-Complex Institutions: SNCI) qualifiziert werden, sofern sie die Bedingungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR erfüllen. Sind Institute als SNCI qualifiziert, können sie gemäß Art. 428ai CRR bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Erlaubnis beantragen, statt der vollständigen NSFR nur die vereinfachte NSFR (simplified NSFR: sNSFR) einhalten und melden zu müssen. Diese sNSFR umfasst einen reduzierten Meldeumfang aufgrund von zusammengefassten Meldekategorien und Laufzeitbändern, ist insgesamt jedoch strenger kalibriert als die NSFR.

Am 25. November 2020 hat die BaFin ein Schreiben veröffentlicht, in dem sie die Anforderungen an die Qualifizierung als SNCI und die Antragstellung zur Nutzung der sNSFR darstellt.


Voraussetzungen zur Nutzung der sNSFR:

Im Antrag zur Nutzung der sNSFR muss das jeweilige Institut darlegen, inwiefern alle nachfolgenden Kriterien für die Einstufung als SNCI erfüllt sind:

  • Es ist kein großes Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 CRR.
  • Der Gesamtwert der Vermögenswerte beträgt (auf Einzelbasis oder konsolidiert) während des Vierjahreszeitraums, der dem laufenden jährlichen Berichtszeitraum unmittelbar vorangeht, im Durchschnitt höchstens 5 Mrd. EUR.
  • Das Institut unterliegt keinen oder nur vereinfachten Anforderungen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung.
  • Der Umfang der Handelsbuchtätigkeiten beträgt höchstens 5 Prozent der Gesamtaktiva des Instituts und insgesamt höchstens 50 Mio. EUR.
  • Der Gesamtwert der Derivatepositionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden, übersteigt nicht 2 Prozent und der Gesamtwert aller Derivatepositionen übersteigt nicht 5 Prozent seiner gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte.
  • Mehr als 75 Prozent der konsolidierten Gesamtaktiva sowie der konsolidierten Gesamtpassiva betreffen Tätigkeiten mit Gegenparteien, die ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben.
  • Das Institut verwendet keine internen Modelle, um seine Aufsichtsanforderungen gemäß der CRR zu erfüllen.

Die Qualifizierung als SNCI entfällt, wenn sich ein Institut gegenüber der BaFin gegen diese ausspricht oder wenn die BaFin eine entsprechende Qualifizierung, trotz Erfüllung der Voraussetzungen, aufgrund der Größe, Verflechtung, Komplexität oder des Risikoprofils eines Instituts ablehnt.

Bildet die sNSFR die Refinanzierungsrisiken des Geschäftsmodells des Instituts nicht angemessen ab, kann die Aufsicht die Genehmigung zur Nutzung der sNSFR gem. Art. 428ai CRR trotz Qualifizierung als SNCI ablehnen.


Handlungsbedarf:

  • Analysieren Sie, inwieweit Ihr Institut die Voraussetzungen zur Nutzung der sNSFR erfüllt und ob Sie Ihren Meldeaufwand optimieren können.
  • Führen Sie eine Proberechnung der NSFR/sNSFR anhand der jeweiligen aktuellen Meldedaten durch, um die Auswirkungen der Kennzahl bereits vor der Einführung beurteilen zu können.
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