Konsultation IDW ERS BFA 7 zur Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen für Kreditinstitute

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Am 28. November 2018 hat der Bankenfachausschuss (BFA) des Instituts für Wirtschaftsprüfung (IDW) einen Entwurf für eine IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung – „Risikovorsorge für vorhersehbare, noch nicht individuell konkretisierte Adressenausfallrisiken im handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschluss von Instituten (Pauschalwertberichtigungen)“ – verabschiedet und zur Konsultation gestellt. Mit dem IDW ERS BFA 7 werden die allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätze zur Bildung von Pauschalwertberichtigungen im Hinblick auf das Geschäftsmodell von Kreditinstituten konkretisiert und die IDW Stellungnahme des BFA St/BFA 1/1990 ersetzt. Auch Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes (KWG) sowie Institute i. S. v. § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) sind von dem aktuellen Entwurf betroffen, wenn dem Kreditausfallrisiko eine vergleichbare Bedeutung zukommt.

Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 340a Abs. 1 HGB verpflichten die Institute, ihre Vermögensgegenstände nach dem Vorsichtsprinzip zu bewerten und in diesem Zusammenhang alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen. Die Höhe des vorhersehbaren Kreditausfalls i. S. d. IDW ERS BFA 7 bestimmt sich als Vermögensverlust aus einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung von Kapital- oder Zinsverpflichtungen durch den Schuldner bzw. Vertragspartner in der ursprünglich vereinbarten Höhe oder zu den ursprünglich vereinbarten Zahlungszeitpunkten. Dabei sind die Erlöse aus der Verwertung von erhaltenen Kreditsicherheiten zu berücksichtigen.

Die finale Verlautbarung des IDW RS BFA 7 ist für Abschlüsse von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Eine bereits vorzeitige Anwendung des Entwurfs ist möglich. Stellungnahmen zum Entwurf sind vom IDW bis zum 14. Juni 2019 erbeten.

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