Baseler Ausschuss konsultiert überarbeitete Offenlegungsanforderungen für die Leverage Ratio von Instituten

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Im Rahmen der Finalisierung von Basel III hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) am 13. Dezember 2018 das Konsultationspapier BCBS 456 zur Überarbeitung der Offenlegungsanforderungen für die Leverage Ratio veröffentlicht. Die Leverage Ratio gibt als nicht-risikosensitive Kennzahl die Verschuldungsquote der Institute an und soll mit der vorgeschriebenen Mindestquote von 3 % (für global systemrelevante Institute zzgl. Puffer) eine übermäßige Verschuldung aufsichtsrechtlich begrenzen. Die Melde- und Offenlegungspflichten der Leverage Ratio sind in einem vierteljährlichen Turnus zu erfüllen.

Ziel des Konsultationspapiers ist es, dem Risiko von einem sogenannten „window-dressing“-Verhalten der Institute durch Arbitragemöglichkeiten volatiler Geld- und Derivatemärkte entgegenzuwirken, bei dem die Leverage Ratio um die Meldestichtage „schön gerechnet“ wird.

Der Vorschlag des BCBS beinhaltet daher die jeweilige Offenlegung der für die folgenden drei Positionen durchschnittlich im Quartal beobachteten Tageswerte:

  • Für Rechnungslegungszwecke anrechenbare angepasste Bruttobuchwerte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
  • Jeweils aktuelle Replacement Costs (Wiederbeschaffungskosten) für derivative Positionen
  • In bilanziellen Positionen enthaltene Zentralbankreserven

In diesem Zusammenhang sind auch die wichtigsten Faktoren offenzulegen, welche eine Abweichung zwischen den ermittelten Durchschnittswerten und den Quartalsendwerten erläutern. Die Konsultationsfrist endet am 19. März 2019. Die Regelungen sollen planmäßig bis zum 1. Januar 2022 umgesetzt werden. Mit einer Ausweitung der überarbeiteten Offenlegungspflichten auf weitere Bestandteile der Gesamtrisikopositionsgröße der Leverage Ratio ist künftig zu rechnen.

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