Kreditvergabe – Aber nur mit Sicherheit! EBA-Guidelines für mehr Kreditqualität

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Zu diesem Thema gibt es hier inzwischen einen aktuellen Artikel.


Hintergrund:

Seit der Weltfinanzkrise versucht das europäische Bankenaufsichtssystem die Kreditqualität innerhalb der EU zu verbessern. In diesem Zuge wurden am 19. Juni 2019 von der europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) neue Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung zur Konsultation gestellt (EBA/CP/2019/04: „Draft Guidelines on loan origination and monitoring“). Bis zum 30. Juni 2020 sollen diese in Kraft treten.

Auf Basis ausführlicher Standards für das Risikomanagement, seine Prozesse und deren Überwachung können die neuen Leitlinien zu einem strengeren Dokumentationsaufwand und breiteren Prüfungsumfang für Kreditinstitute führen. Ziel der Konsultation ist es, innerhalb der EU eine risikoorientierte Aufsicht des Kreditvergabesystems zu gewährleisten, sodass vermieden werden kann, dass neu vergebene Kredite zu notleidenden werden, den sogenannten Non-Performing Loans (NPL).


Zentrale Inhalte der Leitlinien:

  • Governance im Sinne einer Kreditrisikokultur
  • Risikobasierte Preisgestaltung durch Kreditgeber
  • Datenerhebung und Dokumentation bei Kreditvergabe
  • Bewertung und Überwachung von Kreditsicherheiten
  • Monitoring der Kreditrisiken inkl. Früherkennung

Insbesondere zu den folgenden Bereichen enthält das Konsultationspapier konkretisierte Anforderungen, die zu Anpassungsbedarf führen könnten.

  Anforderung Auswirkung
Kredit-vergabe Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung bei ungesicherten Darlehen an Verbraucher ähnlich wie bei Wohnimmobilien (Tz. 116–121) Je nach abschließendem Text der Guidelines sind Konsequenzen auf Verfahren und ihre Dokumentation möglich.
Kredit-sicherheiten Fokus auf der zu unterscheidenden Überwachung von Immobilienwerten, z. B. nach Objektart und Beleihungsauslauf; Gutachterrotation für das 3. Gutachten (Tz. 207–217) Immobilienüberwachungsprozesse sollten unter Beachtung der MaRisk, wonach der alleinige Einsatz statistischer Marktschwankungskonzepte nicht geeignet ist, überprüft werden; bzgl. Gutachterrotation abschließende Guidelines abwarten.
Monitoring Forderung der laufenden Überwachung von Kreditrisiken – auf Basis einer soliden, allumfassenden Dateninfrastruktur (Tz. 226–238) IT-Infrastrukturen müssen die Integrität und Transparenz von Daten sicherstellen, ihre automatisierte Abfrage und Auswertung gewährleisten sowie die Ad-hoc-Bereitstellung ermöglichen.


Handlungsempfehlungen und Ausblick:

Einige Forderungen des Konsultationspapiers sind für die deutschen Institute nicht neu, sondern entsprechen bereits gelebten Standards oder sind aus den MaRisk bekannt – so z. B. die Verantwortung der Leitungsorgane hinsichtlich einer gelebten Kreditrisikokultur (Governance, Tz. 21–39), die Vor- und Nachkalkulation von Darlehen (Preisgestaltung, Tz. 186–190) – oder der grundlegende Aspekt der Proportionalität.

Aber weil die neuen Leitlinien ab Mitte 2020 in Kraft treten sollen und keine Übergangsfristen vorgesehen sind, empfiehlt es sich, Ihre bestehenden Prozesse vorbereitend zu prüfen und dort, wo Sie Handlungsbedarf sehen, frühzeitig in die Umsetzung zu gehen:


Handlungsbedarf:

  • Gap-Analyse zwischen Ihren bestehenden schriftlichen Ordnungen und den Leitlinien
  • Kontrolle, ob Ihre Mitarbeiter über alle notwendigen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen (insbes. hinsichtlich der Sicherheitenüberprüfung) verfügen; ggf. Aktualisierung der Stellenbeschreibungen und Schulung (z. B. Tz. 220, 222)
  • Überprüfung Ihrer Governance-Grundsätze und der Preisgestaltung
  • Optimierungen Ihrer Dateninfrastruktur in Bezug auf die Aktualität, Integrität und Transparenz von Daten sowie ihre automatisierte Abfrage und Auswertung, z. B. im Zusammenhang mit Stresstests
  • Weiterhin wird es keinen einheitlichen Standard für die Bewertung und Überwachung vom Immobiliensicherheiten geben: Während in Deutschland die BelWertV favorisiert wird, beabsichtigt die EBA, die Anwendung fortschrittlicher statistischer Modelle umzusetzen; hier bleibt die weitere Diskussion abzuwarten.


Die übergeordnet interessante Frage ist,

inwieweit die deutsche Aufsicht die Anforderungen der EBA nach deren Finalisierung in ihre Verwaltungspraxis übernehmen wird. Bei Umsetzung im Rahmen einer neuerlichen MaRisk-Novelle müssten die Less significant institutions (LSIs) die daraus resultierenden Anforderungen grundsätzlich erst mit Veröffentlichung des nationalen Rundschreibens anwenden. Doch hat die BaFin eingeräumt, dass – speziell im Bereich der MaRisk – nicht mehr ausgeschlossen werden könne, dass einzelne EBA-Guidelines im LSI-Bereich unmittelbar für anwendbar erklärt würden. Umso wichtiger sei daher ihre rechtzeitige Vorbereitung (vgl. Protokoll des BaFin-Fachgremiums MaRisk zur Sitzung vom 5. November 2018).

Veröffentlicht in Allgemein, Campus4Business, Wirtschaftsprüfung