Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – Aktionsplan der EU zur Bekämpfung

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Hintergrund:

Die Europäische Kommission hat am 7. Mai 2020 ein Konzept vorgelegt, um den Kampf der EU gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch weiter auszubauen. Dazu hat sie einen Aktionsplan veröffentlicht, der auf sechs Säulen beruht und dafür sorgen soll, dass die EU-Vorschriften weiter harmonisiert werden. Dabei soll die Umsetzung der Vorschriften durch die Mitgliedsstaaten stärker überwacht und die Koordinierung zwischen den Behörden verbessert werden. Zudem aktualisiert die Kommission ihre Liste mit Drittländern, die strategische Mängel im System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen.

Bereits im Juli 2019 forderte die Kommission in einem Maßnahmenpaket eine bessere Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Eine Analyse öffentlich bekannt gewordener Geldwäschevorfälle in EU-Banken brachte hervor, dass die betroffenen Institute die Anforderungen an Geldwäschevorschriften in mehreren Fällen nicht befolgt hatten.

Neben der strikten Umsetzung der Vierten und Fünften EU-Geldwäscherichtlinie seien aber noch weitere Maßnahmen notwendig, um einige strukturelle Mängel zu beheben. So forderten das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auf zu prüfen, welche Schritte unternommen werden könnten, um ein stärker harmonisiertes Regelwerk, eine bessere Aufsicht auf EU-Ebene sowie eine engere Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen zu gewährleisten.


Aktionsplan der EU-Kommission:

Als Antwort auf die gestellten Forderungen veröffentlichte die Kommission nun einen Aktionsplan, dessen Maßnahmen in den nächsten zwölf Monaten, spätestens jedoch bis zum Ende des ersten Quartals 2021, umgesetzt werden sollen. Die Maßnahmen umfassen sechs Säulen und haben zum Ziel, die EU-Vorgaben in den jeweiligen Mitgliedstaaten klarer zu fassen und die Einhaltung der Regelungen stärker zu überwachen. Die sechs Säulen beinhalten Folgendes:

1. Wirksame Anwendung der EU-Vorschriften

Die EU-Kommission wird die Mitgliedstaaten auch weiterhin dahingehend überwachen, ob sie die EU-Vorschriften entsprechend umsetzen. Außerdem appelliert die Kommission an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), härter gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen.

Mögliche Auswirkungen: Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sieht das GwG Bußgelder bis zu einer Höhe von 5 Millionen EUR bzw. bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes vor. Ausgehend von der stärkeren Überwachung der Finanzdienstleister und Behörden durch die EBA wird die Einhaltung der Vorschriften auch umso deutlicher gefordert. Verpflichtete könnten daher vermehrter Kontrolle, bspw. in Form von Vor-Ort-Prüfungen, sowie einer verschärften Sanktionierung bei Verstößen ausgesetzt sein.

2. Einheitliches Regelwerk

Die Möglichkeit, EU-Richtlinien unterschiedlich auslegen zu können, eröffnet Schlupflöcher im System, die von Straftätern ausgenutzt werden können. Aus diesem Grund soll ein einheitliches EU-Regelwerk erarbeitet werden, das den Mitgliedstaaten weniger Spielraum bei der Umsetzung von EU-Vorschriften lässt. Geplant ist die Umwandlung der bestehenden EU-Geldwäscherichtlinien in direkt anwendbare EU-Verordnungen.

Mögliche Auswirkungen: Die Belastungen für Unternehmen und Verpflichtete sind schon jetzt, mit dem Inkrafttreten der Vierten und Fünften EU-Geldwäscherichtlinie, extensiv. Eine weitere Rechtsangleichung könnte zu einer weiteren Belastung der Verpflichteten führen. Denkbar wäre aber auch eine Vereinheitlichung – entgegen der teilweise überregulierten deutschen Umsetzung der Richtlinien.

3. Aufsicht auf EU-Ebene

Um die Einhaltung der EU-Vorschriften besser überwachen zu können, soll ein zentrales Aufsichtssystem auf EU-Ebene geschaffen werden, das die nationalen Behörden bei der Aufsicht ergänzen und unterstützen soll. Ob die neue Aufsichtsfunktion durch die EBA ausgeübt oder eine neue Institution hierfür geschaffen werden soll, ist noch unklar.

Mögliche Auswirkungen: Eine endgültige Ausgestaltung der neuen EU-Aufsicht steht noch nicht fest. Die Kommission spricht sich aber stark dafür aus, die Reichweite der Aufsicht nicht nur auf einzelne Sektoren zu beschränken. Als Orientierungshilfe für die Ausgestaltung will die Kommission auf bereits bestehende Systeme, wie das der europäischen Finanzaufsicht (ESFS) oder der einheitlichen Bankenaufsicht (SSM), zurückgreifen.

4. Koordinierung und Unterstützung der zentralen Meldestellen

Die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) sollen bei ihrer Arbeit unterstützt und der Austausch von Informationen zwischen ihnen soll verbessert werden. Aus diesem Grund soll ein EU-Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus eingerichtet werden, der auch eine bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Analyse von Verdachtsfällen umfasst.

Mögliche Auswirkungen: Die Einrichtung eines solchen Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus kann insbesondere dazu beitragen, die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen den FIUs und den Verpflichteten zu verbessern. Eine fundierte Rückmeldung der FIUs nach dem Einreichen von Verdachtsfällen hilft den Verpflichteten nämlich dabei, Präventivmaßnahmen besser anpassen und ausrichten zu können.

5. Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen und Informationsaustausch auf EU-Ebene

Die Kommission möchte die Zusammenarbeit zwischen Justiz und Unternehmen verbessern und damit auch den Privatsektor in die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung miteinbeziehen. Entsprechende Leitlinien zur Rolle öffentlich-privater Partnerschaften sollen herausgegeben werden, um den Datenaustausch zu klären und zu verbessern.

Mögliche Auswirkungen: Diese Leitlinien wollen einen engeren Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden, FIUs und verpflichteten Stellen gewährleisten. Dadurch bestünde die Möglichkeit, Geldwäschestraftaten früher zu erkennen und überwachen zu können. Ab Dezember 2020 werden zudem neue Maßnahmen gelten, um die grenzüberschreitende Einziehung von Vermögenswerten zu erleichtern, sodass das Einfrieren und Einziehen inkriminierter Vermögenswerte in der gesamten EU schneller und einfacher gestaltet werden kann.

6. Neue Methodik im Umgang mit und der Ermittlung von Drittländern

Um die globale Rolle der EU im internationalen AML-Umfeld weiter zu stärken, veröffentlichte die Kommission eine neue Methodik, die den Ansatz für den Umgang mit Drittländern anpasst, deren Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen – auf die im Folgenden noch näher eingegangen wird.

Mögliche Auswirkungen: Die aktualisierte Liste von Drittländern mit hohem Risiko muss bei der Überprüfung und Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen stets miteinbezogen werden. Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen solche Drittländer beteiligt sind, gilt es, verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden.


Neue Methodik zur Identifikation von Drittländern mit hohem Risiko:

Neben dem Aktionsplan stellte die Kommission am 7. Mai 2020 ein Dokument über eine neue, verfeinerte und transparentere Methodik zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko vor. Gemäß Geldwäscherichtlinie ist die Kommission rechtlich dazu verpflichtet, Drittländer zu ermitteln, deren Rechtssysteme aus Geldwäschepräventions-Gesichtspunkten strategische Mängel aufweisen und daher als Risikodrittländer gelten. Nachdem der Rat im Februar 2019 Bedenken an der Transparenz des Verfahrens zur Ermittlung von Drittländern geäußert hatte, antwortet die Kommission nun mit folgenden wesentlichen Neuerungen:

  • Zwischen der EU und der Financial Action Task Force (FATF) wird hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme eines Drittlandes in die Liste eine engere Zusammenarbeit angestrebt.
  • Die Zusammenarbeit mit Drittländern soll verstärkt werden. Zudem werden Drittländer anhand von acht Kriterien einer autonomen Bewertung unterzogen.
  • Bei der Ermittlung von Drittländern sollen Experten aus den Mitgliedstaaten durch Konsultation miteinbezogen werden.


Aktualisierte Liste von Drittländern mit hohem Risiko:

Zudem hat die Kommission ihre Liste mit den Drittländern aktualisiert, die strategische Mängel hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. In die Liste aufgenommen wurden: Bahamas, Barbados, Ghana, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Nicaragua, Panama und Simbabwe.

Von der Liste gestrichen wurden: Äthiopien, Bosnien-Herzegowina, Demokratische Volksrepublik Laos, Guyana, Sri Lanka und Tunesien.

Die aktualisierte Liste wird per delegierter Verordnung am 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Die Streichungen der Länder werden jedoch schon 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt wirksam.


Handlungsbedarf:

  • Prüfen Sie, ob Sie die Anforderungen der Geldwäscherichtlinien vollumfänglich erfüllen.
  • Beachten Sie das Inkrafttreten der aktualisierten Hochrisikodrittländer-Liste.
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