Hintergrund:
Die Richttafeln der Heubeck AG basieren auf den neuesten Statistiken der gesetzlichen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamts und bilden seit Jahrzehnten die allgemein anerkannte und einzige Grundlage für die steuer- und handelsrechtliche Bewertung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge – also die Berechnung von Pensions-, Jubiläums-, Sterbegeld- oder Altersteilzeitverpflichtungen. Neben aktuellen Sterbewahrscheinlichkeiten enthalten die Richttafeln beispielsweise Invalidisierungs- oder Verheiratungswahrscheinlichkeiten. Relevant sind sie für:
- alle Unternehmen, die in ihren Bilanzen Pensionsrückstellungen auf Grundlage der RT 2018 G bilden
- sowie für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Warum ein Update?
Ein Update war notwendig, weil für die bereits am 20. Juli 2018 veröffentlichten Richttafeln „Inkonsistenzen“ bei den Datengrundlagen festgestellt wurden, was dazu führte, dass der Trend zur Verbesserung der Sterblichkeit und damit die Höhe der Pensionsverpflichtungen überschätzt wurden. Mit der neuen Version wurde dies korrigiert. Die Aktualisierung bringt die biometrischen Rechnungsgrundlagen auf den neuesten Stand und berücksichtigt zum ersten Mal auch einen sozioökonomischen Aspekt von Sterblichkeit, nämlich den Zusammenhang zwischen einem höheren Renteneinkommen und höherer Lebenserwartung; erstmals sind auch geschlechterneutrale Grundwerte enthalten. Von den jüngsten Anpassungen im Rahmen des Updates seien hingegen nur geringe Auswirkungen zu erwarten. Mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Oktober 2018 gelten die neuen Richttafeln ertragsteuerlich als anerkannt und sind anzuwenden.
Änderungen
- gemäß Update:
Absenkung des Trends zur Sterblichkeitsverbesserung mit geringfügiger Anpassung der Basistafel; Ausgleich einer Unstimmigkeit im Bereich der Fluktuationswahrscheinlichkeiten für die Unisex-Standardtafel, sonst wurden Formelwerk und Aufbau der Tafeln ohne Änderungen beibehalten.
- aufgrund des Richttafelwechsels:
Im Vergleich zu den Richttafeln RT 2005 G hat Heubeck festgestellt, dass Sterblichkeit und Invalidisierung in den letzten Jahren zurückgegangen sind. Die höhere Lebenserwartung führt dazu, dass die Kosten der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ansteigen. Die Veränderung der Pensionsrückstellungen soll zwischen 0,5 und 1,2 Prozent in der Steuerbilanz bzw. zwischen 1 und 2 Prozent in der Handelsbilanz ausmachen. Gegenüber der Richttafel-Fassung vor dem Update verringert sich die Auswirkung um ungefähr ein Drittel.
Wichtige Hinweise
- Mit dem Schreiben des BMF vom 19. Oktober 2018 sind die neuen Richttafeln 2018 G als mit den versicherungsmathematischen Grundsätzen i. S. v. § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG übereinstimmend anerkannt.
- Die alten Richttafeln 2005 G können letztmalig für das Wirtschaftsjahr verwendet werden, das vor dem 30. Juni 2019 endet.
- Bis zur Erstanwendung der neuen Richttafeln 2018 G (am Ende des Wirtschaftsjahrs, das nach dem 20. Juli 2018 endet) sind steuerliche Übergangsregelungen zu beachten.
- Der IDW-Hauptfachausschuss erachtet die Anerkennung durch das BMF für ertragsteuerliche Zwecke als Indikator für die allgemeine Anerkennung der neuen Richttafeln und damit auch für den Zeitpunkt der Erstanwendung in HGB- und IFRS-Abschlüssen, wobei er auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem das BMF-Schreiben veröffentlicht wurde.
- Von den Änderungen betroffen sind demnach grundsätzlich alle Jahresabschlüsse, die nach Veröffentlichung aufgestellt werden, also vor allem diejenigen zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2018.
Handlungsbedarf
- Um die Auswirkungen der neuen Richttafeln 2018 G auf Ihre Pensionsverpflichtungen abzuschätzen, gilt es, die Spezifika Ihres Unternehmens zu berücksichtigen wie z. B. die Anzahl der Angestellten, ihre Altersstruktur oder die jeweiligen Versorgungsregelungen.
- Bis zur Erstanwendung der neuen Richttafeln 2018 G sind die im BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2018 dargelegten steuerlichen Übergangsregelungen zu beachten.
- In den Handelsbilanzen ist der Anpassungsaufwand sofort zu erfassen, in der Steuerbilanz ist er auf drei Jahre zu verteilen.
- Dazu enthält das BMF-Schreiben Vorgaben zur Verteilung des Unterschiedsbetrags gemäß § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG hinsichtlich Zuführungen am Ende des Wirtschaftsjahrs, für das die Richttafeln erstmals anzuwenden sind, Zuführungen im ersten oder zweiten Folgejahr sowie bei Arbeitgeberwechsel und eine Billigkeitsregelung.
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