Einigung über strengere Geldwäschevorschriften
Die Kommission hatte am 20. Juli 2021 ihr Paket mit Gesetzgebungsvorschlägen zur Stärkung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelegt (wir berichteten). Das Paket besteht aus:
- einer Verordnung zur Errichtung der neuen EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA), die befugt sein wird, Sanktionen und Geldstrafen zu verhängen (COM(2021) 421 final) (2021/0240 (COD))
- einer Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Geldtransfers, die darauf abzielt, Kryptowertetransfers transparenter und vollständig rückverfolgbar zu machen (Verordnung (EU) 2023/1113)
- einer Verordnung über die Verpflichtungen des privaten Sektors zur Bekämpfung der Geldwäsche (COM (2021) 420 final) (2021/0420 (COD))
- einer Richtlinie über die Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche (COM (2021) 423 final) (2021/0250 (COD))
Die EU strebt damit eine robustere Verteidigung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an.
Aktueller Stand und nächste Schritte
Während die Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Geldtransfers (Verordnung (EU) 2023/1113) bereits am 29. Juni 2023 in Kraft getreten ist (erste Anwendung: 30. Dezember 2024), stimmte das EU-Parlament am 24. April 2024 für die Annahme der restlichen drei Teile des Geldwäschepakets.
Damit steht lediglich die förmliche Annahme des Rates und die darauffolgende Veröffentlichung im EU-Amtsblatt zwischen dem Inkrafttreten der neuen Regelungen. Mit der Zustimmung des Rates und der Veröffentlichung im Amtsblatt ist in den kommenden Monaten zu rechnen.
Die Verordnung über die Verpflichtung des privaten Sektors zur Bekämpfung der Geldwäsche (COM (2021) 420 final) (2021/0420 (COD)) ist drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.
Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (COM (2021) 423 final) (2021/0250 (COD)) muss dagegen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. Die nationalen Regelungen gelten dann ebenfalls drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie.
Letztlich gilt die Verordnung zur Errichtung der AMLA (COM (2021) 421 final) (2021/0240 (COD)) ab ihrem Inkrafttreten bereits ab dem 1. Januar 2024, wobei sie ihre Aufsichtstätigkeit Anfang 2026 beginnen wird.
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