Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten für unwesentliche Beträge


Hintergrund:

Durch die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten wird die korrekte Ermittlung des Periodengewinns im Rahmen der Bilanzierung sichergestellt. Sofern Aufwand oder Ertrag und die damit verbundene Ausgabe bzw. Einnahme in verschiedene Wirtschaftsjahre fallen, ist eine Rechnungsabgrenzung notwendig.


Ausnahme von der Pflicht zur Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens:

Das Finanzgericht Baden-Württemberg vertritt die Auffassung, dass in Fällen von geringer Bedeutung auf die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens verzichtet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Einblick in die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens nicht beeinträchtigt wird. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (momentan 800 EUR netto) kann hierbei als Maßstab verwendet werden. Liegt ein Betrag also unter dieser Grenze, ist keine Rechnungsabgrenzung erforderlich.

Veröffentlicht in Allgemein, Campus4Business, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung