Aufsichtliche Prüfung von Eigenmitteln nach § 19 PrüfbV: Wichtige Praxisaspekte für Banken

Symbolbild: Eng beieinander stehende moderne Glas-Stahl-Fassaden mit Blick zum Himmel symbolisieren Banken mit hohen Eigenmitteln.

Die korrekte Klassifizierung und Berichterstattung von Eigenmittelinstrumenten ist für Banken und Finanzdienstleister von zentraler Bedeutung. Laut den jüngsten Empfehlungen des IDW Bankenfachausschusses (BFA) im Rahmen der auf­sichtlichen Prüfung nach § 19 PrüfbV gibt es in der Praxis verschiedene Fallkonstellationen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern. In diesem Beitrag fassen wir die wesentlichen Punkte zusammen, um Prüfenden und Instituten einen praxisnahen Überblick zu geben.

Beobachtungen der Aufsicht zur Eigenmittelklassifizierung

Die Aufsicht hat festgestellt, dass bei bestimmten Kapitalinstrumenten die Anforderungen der CRR-Verordnung (EU Nr. 575/2013) nicht immer eingehalten wurden. Betroffene Institute haben teilweise versäumt, Abweichungen korrekt im Prüfungsbericht nach § 19 PrüfbV oder ggf. nach § 29 KWG zu melden. Typische Fälle betreffen:

  • Nicht auf der EBA-Liste aufgeführte Instrumente: Kapitalinstrumente oder Kombinationen, die nicht auf der offiziellen CET1-Liste der EBA stehen, dürfen erst nach positiver Prüfung durch die Aufsichtsbehörden als hartes Kernkapital angerechnet werden.
  • Nicht proportionale Gewinnverteilung: Bei zwei CET1-Instrumenten müssen Gewinne, Verluste und Liquidationsmasse gemäß CRR proportional verteilt werden. Abweichungen führen zur Nichtanrechenbarkeit aller betroffenen Instrumente.
  • Regulatorische Änderungen und Grandfathering: Änderungen in regulatorischen Vorgaben, Satzungen oder sonstigen Vereinbarungen sowie befristete Grandfathering-Regelungen können die Anrechenbarkeit von Instrumenten beeinflussen.
  • „Infektion“ anderer Eigenmittelinstrumente: Die Klassifizierung neuer oder umklassifizierter Instrumente kann Auswirkungen auf bestehende Eigenmittelinstrumente haben und deren Anrechenbarkeit verhindern (vgl. EBA/Op/2020/17, EBA/Op/2022/08).

Prüfungsanforderungen nach IDW PS 526

Der BFA betont, dass die Angemessenheitsprüfung nach § 18 PrüfbV ein zentrales Element ist. Dabei beurteilen Abschlussprüfende, ob die Prozesse, Regelungen und Verfahren des Instituts geeignet sind, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Berichterstattung umfasst u. a.:

  • Wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums
  • Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel sowie deren Entwicklung
  • Einzelne CET1- und Ergänzungskapitalinstrumente mit ihren wesentlichen Merkmalen
  • Prüfung der Einhaltung aufsichtlicher Vorgaben für Kapitalinstrumente (CET1, AT1, Tier2, TLAC/MREL)

Zusätzlich sind Sonstige Prüfungshandlungen durchzuführen, um festzustellen, ob die relevanten Anforderungen erfüllt werden. Dabei sind Erkenntnisse aus der Angemessenheitsprüfung nutzbar, insbesondere bei komplexen Instrumenten oder bei Änderungen regulatorischer Vorgaben.

Besondere Aspekte bei der Prüfung

  • Komplexe Instrumente: Instrumente mit unüblichen Klauseln oder gemischten Kapitalstrukturen erfordern besondere Aufmerksamkeit.
  • Neu­emissionen und Monitoring: Neu begebene Instrumente sollten auf Basis der aktuellen EBA-Monitoringberichte und Q&As geprüft werden, um Best Practices zu berücksichtigen.
  • AT1-Ausschüttungen: Zahlungen auf AT1-Instrumente dürfen nur aus den gleichen ausschüttungsfähigen Posten erfolgen wie CET1-Ausschüttungen (Artikel 4 Abs. 1 Nr. 128 CRR).

Die Dokumentation der Gleichartigkeit von Instrumenten, die Berücksichtigung von Phase-in/Phase-out-Regelungen sowie die korrekte Anwendung der CRR-Anforderungen sind entscheidend für eine vollständige Prüfung.

Fazit

Die aufsichtliche Prüfung von Eigenmitteln nach § 19 PrüfbV erfordert detaillierte Kenntnisse der CRR-Vorgaben, EBA-Leitlinien und der Prüfungsstandards des IDW. Prüfende müssen sowohl regulatorische Änderungen als auch Besonderheiten in den Kapitalinstrumenten der Institute berücksichtigen, um die ordnungsgemäße Anrechnung der Eigenmittel zu gewährleisten. Eine sorgfältige Prüfung trägt nicht nur zur Einhaltung der Vorschriften bei, sondern erhöht auch die Transparenz und Sicherheit in der Zusammenarbeit mit Aufsicht und Mandanten.

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