Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 10. April 2025 – IX ZR 203/23 entschieden, dass die Rechtsgrundsätze zur Behandlung von Doppelsicherheiten nicht automatisch gelten, wenn ein Leasinggeber den in seinem Eigentum stehenden Leasinggegenstand nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leasingnehmers verwertet.
Wesentliche Aspekte des Urteils
- Sachverhalt: In dem entschiedenen Fall war ein Fahrzeug im Eigentum des Leasinggebers zur Sicherung fälliger Forderungen im Leasingvertrag an den Leasingnehmer übergeben worden. Nach Insolvenzeröffnung übergab der Insolvenzverwalter das Fahrzeug zurück, und der Leasinggeber verwertete es.
- Rechtliche Beurteilung: Der BGH stellte klar, dass die Doppelsicherheiten‑Grundsätze – die typischerweise bei mehreren Sicherheiten desselben Gläubigers greifen und zu einer bevorzugten Behandlung einer Sicherung gegenüber der Masse führen können – hier nicht anwendbar sind. Entscheidend ist, dass sich der Leasinggegenstand im Eigentum des Leasinggebers befand und nicht zur Insolvenzmasse gehörte.
- Ergebnis: Eine Anwendung der Grundsätze zur rechtlichen Behandlung von Doppelsicherheiten – etwa zugunsten der Masse durch Nachteilsausgleich – ist in diesen Fällen nicht gegeben.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt, dass die rechtliche Behandlung von Sicherheiten im Insolvenzfall maßgeblich vom rechtlichen Eigentum an den verwerteten Gegenständen abhängt. Wenn der Leasinggeber Eigentümer ist und sein Eigentum verwertet, greift die Doppelsicherheiten‑Rechtsprechung grundsätzlich nicht automatisch. Dies stärkt die Stellung von Leasinggebern bei der Durchsetzung ihrer Rechte in der Insolvenz des Leasingnehmers.
BGH, Urteil vom 10. April 2025 – IX ZR 203/23; Verwertung des Leasinggegenstands durch Leasinggeber bei Insolvenz des Leasingnehmers und keine Anwendung der Doppelsicherheiten‑Grundsätze.
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