Entwurf der Verordnung zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten
ǀ Die Europäische Kommission hat zum 6. April 2022 einen Entwurf der Delegierten Verordnung zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten veröffentlicht.
Wir haben bereits in einem Artikel vom 16. Dezember 2021 über die Praxishinweise des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) zur Prüfung der Umsetzung in Bezug auf die europäischen Offenlegungsanforderungen aus der Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungs- und Taxonomieverordnung) berichtet.
Die vorliegende Delegierte Verordnung soll eine Ergänzung der Offenlegungs- und Taxonomieverordnung darstellen. Mit der Verordnung verfolgt und forciert die EZB das Ziel, den potenziellen Anlegern und Interessenten Zugang zu wesentlichen und nachhaltigkeitsbezogenen Informationen über die angebotenen Finanzprodukte zu ermöglichen und diese Informationen als Aufsichtsbehörde geordnet und einheitlich von den Instituten zu erheben.
Wesentliche Regulierungsmerkmale des Entwurfs dieser Verordnung sind:
- Transparenz bei nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
- Vorvertragliche Produktinformationen
- Offenlegung von Produktinformationen auf Internetseiten
- Regelmäßige Berichterstattung über die Produktinformationen
Für die Offenlegung hat die Europäische Kommission im Zuge der Entwurfsfassung verbindliche Vorlagen als Anhänge entwickelt, die durch die Finanzunternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1 dieser Entwurfsfassung zu nutzen sind.
Die Verordnung soll mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Handlungsbedarf
- Überarbeitung der Produktinformationen
- Überprüfung der Produktkataloge
- Implementierung einer angemessenen Berichtsstruktur