Hintergrund
ǀ Per 7. Oktober 2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die neuen EBA-Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom März 2021 über deren vollständige Einbeziehung in die ebenfalls überarbeiteten Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz vom Oktober 2021 umgesetzt. Damit einhergehend werden die Leitlinien JC/2017/37 aufgehoben.
Grund für die Aktualisierung der Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) sind die Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG), die seit dem 1. August 2021 gelten und durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) eingeführt worden sind.
Neue EBA-Leitlinien
Die Richtlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollen Unternehmen dabei unterstützen, die Risiken, denen sie im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW/TF) ausgesetzt sind, zu identifizieren, zu bewerten und zu managen. Im Zuge der Überarbeitung wurden die EBA-Leitlinien nicht nur neu strukturiert; besonders der erste Teil (Titel I), der für alle Verpflichteten gilt, wurde ergänzt und konkretisiert.
- So beschäftigt sich Titel I der neuen EBA-Leitlinien insbesondere mit der Risikobewertung, der Identifikation von Risikofaktoren für GW/TF sowie der Bewertung von GW/TF-Risiken. Auch die Kundensorgfaltspflichten, die Dokumentation zur Erfüllung derselben und die Schulung von Mitarbeitern zu den Risiken von GW/TF werden berücksichtigt.
- In Titel II werden sektorenspezifische Hinweise für die verschiedenen Finanzinstitute und Versicherer, die dem GwG unterliegen, aufgeführt.
Darüber hinaus enthalten die überarbeiteten EBA-Leitlinien neue Kapitel und Ausführungen: unter anderem zu Crowdfunding-Plattformen, zu Unternehmensfinanzierungen sowie zu Anbietern von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten. Zudem wird stärker auf weitere, vorher nicht ausreichend berücksichtigte Gruppen von Verpflichteten eingegangen, wodurch auch Anbieter von Investmentfonds, regulierte Schwarmfinanzierungsplattformen und Unternehmen, die Tätigkeiten von Wechselstuben betreiben, berücksichtigt werden.
Grundsätzlich werden mit der Überarbeitung der EBA-Leitlinien die Anforderungen an die Risikoanalyse sowie die Einhaltung der (verstärkten) Sorgfaltspflichten als zentrale Punkte verstärkt. Zu letztgenanntem Aspekt wird dargelegt, wie umfänglich Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anpassen sollten, damit sie dem jeweils festgestellten GW/TF-Risiko entsprechen. Zudem wurden die Risikoindikatoren in den überarbeiteten EBA-Leitlinien dergestalt ausgebaut, dass die Risikofaktoren im Zusammenhang mit Kunden um die Art und das Verhalten eines Kunden oder seines wirtschaftlichen Eigentümers erweitert sowie die Risikofaktoren im Zusammenhang mit Vertriebskanälen überarbeitet und konkretisiert wurden.
Für eine bestmögliche Identifizierung der GW/TF-Risiken sollte möglichst eine Vielzahl von Informationsquellen herangezogen werden. Neben den Typologie-Papieren zur Geldwäscheprävention der FATF-Arbeitsgruppe zur „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force on Money Laundering) und den Informationen zentraler Meldestellen wie der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) weisen die EBA-Leitlinien auf weitere Informationsquellen hin, mit deren Hilfe ein GW/TF-Risiko bestmöglich reduziert werden kann.
Aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise
Die Aktualisierung der Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) ist vor allem auf die beschriebenen geltenden gesetzlichen Änderungen des GwG in Bezug auf die Einführung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) sowie auf den im Juni 2021 veröffentlichten Besonderen Teil der AuA für Kreditinstitute, über die wir bereits berichteten, zurückzuführen.
Bei den Änderungen des GwG aus August 2021 wurde die Begrifflichkeit „Geldwäschetatbestand“ neu definiert. Mit der Änderung ist es als irrelevant zu betrachten, aus welcher Straftat der Tatertrag oder das Tatprodukt stammt. Eine Meldepflicht wird in jeder Hinsicht erwartet. Außerdem erfolgt gemäß § 11 ff. GwG eine stärkere Differenzierung zwischen den Begriffen „Identifizierung“, „Erhebung“ und „Überprüfung“. Zudem entfällt seit der Erneuerung des GwG die sogenannte „Mitteilungsfunktion“, da nunmehr alle Gesellschaften dazu verpflichtet sind, den wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Für diese nach dem TraFinG erforderlichen Meldungen gelten gemäß § 59 Abs. 8 GwG die folgenden Übergangsfristen:
- 31. März 2022: Für AG, SE und KGaA
- 30. Juni 2022: Für GmbH, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Personengesellschaften
- 31. Dezember 2022: Für alle anderen
Neu gegründete Gesellschaften sind dazu verpflichtet, Meldungen zum Transparenzregister unverzüglich abzugeben.
Da die AuA die gesetzlichen Vorschriften konkretisieren und bei der Umsetzung der Vorgaben durch das GwG unterstützen sollen, war eine Aktualisierung in Bezug auf die gesetzlichen Änderungen des GwG unerlässlich.
Handlungsbedarf
- Berücksichtigung der neuenEBA-Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Risikoanalyse
- Durchführung der nach dem TraFinG erforderlichen Meldungen mit Berücksichtigung der o. g. Übergangsfristen
- Berücksichtigung der neu aufgeführten Risikoindikatoren bei der Ermittlung des GW/TF-Risikos