Neue Solvabilitätsverordnung: Rechtliche Grundlage zur Berechnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken

Per 25. September 2021 trat die neue Solvabilitätsverordnung (SolvV) in Kraft. Diese enthält die Umsetzung der durch die Capital Requirements Directive (CRD V) eingeführten Änderungen zum Systemrisikopuffer, soweit diese nicht bereits durch die Anpassung des § 10e Kreditwesengesetz (KWG) Ende 2020 im Rahmen des Risikoreduzierungsgesetzes realisiert wurden.

Der Systemrisikopuffer soll systemischen Risiken gegensteuern, die zu einer Beeinträchtigung mit schwerwiegenden Auswirkungen auf den inländischen Finanzsektor oder die inländische Realwirtschaft führen können. Dabei wird der Systemrisikopuffer für bestimmte oder für alle Gruppen von Instituten verhängt. Die Mindestpufferquote beträgt 0,5 Prozent und ist zusätzlich zu den aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen einzuhalten. Die derzeit in Europa festgelegten Systemrisikopuffer-Raten bewegen sich zwischen 0 und 4,5 Prozent. So liegt beispielsweise die schwedische Systemrisikopuffer-Rate für alle Forderungen zurzeit bei 3 Prozent und die niederländische bei 0 Prozent.

Der neu geschaffene § 36a SolvV zur „Berechnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken“ ermöglicht eine flexiblere Anwendung des Systemrisikopuffers und schafft die Möglichkeit zur makroprudenziellen Steuerung branchenspezifischer Risiken, unter anderem im Bereich Immobilien. Dabei regelt der § 36a Abs. 1, auf welche Risikopositionen der Systempuffer künftig Anwendung findet. So kann der Kapitalpuffer für systemische Risiken für alle im Inland belegenen und im Inland belegenen branchenspezifischen Risikopositionen angeordnet werden. Unter die belegenen branchenspezifischen Risikopositionen fallen gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 alle Positionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien (a) und gegenüber juristischen Personen, die durch Grundpfandrechte auf gewerbliche Immobilien (b) besichert sind. Zudem fallen darunter alle Positionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in § 36a Abs. 1 Satz 2 (b) genannten Risikopositionen und gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in § 36a Abs. 1 Satz 2 (a) genannten Risikopositionen.

Die Berechnungsvorschrift des Kapitalpuffers für systemische Risiken folgt gemäß § 36a Abs. 2 den Vorgaben aus § 10e Abs. 1 KWG. Durch die Erweiterung und Flexibilisierung werden künftig alle Systemrisiken adressiert, die nicht bereits durch die Kapitalpuffer für systemrelevante Institute, den antizyklischen Kapitalpuffer und Maßnahmen der Capital Requirements Regulation (CRR) abgedeckt sind.

Darüber hinaus wurde der bestehende § 37 SolvV geringfügig modifiziert. Dieser konkretisiert die Methode zur Errechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags im Sinne von § 10i Abs. 3 KWG. Bei den Änderungen handelt es sich im Wesentlichen um technische Anpassungen an die geänderten europäischen Vorgaben in Art. 141 Abs. 5 und 6 der CRD V.

Handlungsbedarf

  • Prüfung der Neuerung und Modifizierung auf Relevanz für Ihr Unternehmen
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