Anpassungen im Geldwäscherecht durch das TraFinG


Hintergrund

ǀ Bereits mit dem Inkrafttreten der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie war geplant, die unterschiedlichen Transparenzregister der Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene zu vernetzen. Die Umsetzung in Form einer zentralen europäischen Plattform sollte ursprünglich bis zum 10. März 2021 erfolgen. Die Vernetzung setzt jedoch einheitlich strukturierte Datensätze voraus, die das deutsche Transparenzregister bisher nicht liefern konnte. Die fehlende Datengrundlage ist auf die bislang geltende Mitteilungsfiktion zurückzuführen, nach der keine gesonderte Eintragung in das Transparenzregister erforderlich war, wenn sich die notwendigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus einem anderen öffentlich zugänglichen Register ergaben.

Durch das am 1. August 2021 in Kraft getretene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) entfällt die Mitteilungsfiktion (§ 20 Abs. 2 GwG a. F.), sodass alle Unternehmen nun die erforderlichen Eintragungen in das Transparenzregister vorzunehmen haben.


Wegfall der Mitteilungsfiktion

Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion wird das Transparenzregister von einem „Auffangregister“ zu einem „Vollregister“ transformiert. Alle juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften (§ 20 Abs. 1 S. 1 GwG) und Trustees (§ 21 Abs. 1 S. 1 GwG) sind fortan dazu verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und an das Transparenzregister zu melden.

Das Gleiche gilt nun auch für börsennotierte Gesellschaften, die nicht länger von der Privilegierung aus § 20 Abs. 2 S. 2 GwG a. F. profitieren. Für Vereine soll hingegen eine automatische Übernahme der Angaben aus dem Vereinsregister nach § 20a GwG erfolgen.

Insgesamt sieht das TraFinG für die Nachmeldung der Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten folgende Übergangsfristen vor:

  • Für AGs, SEs und KGaAs gilt eine Eintragungsfrist bis zum 31. März 2022;
  • für GmbHs, eGs, SCEs und PartG gilt eine Eintragungsfrist bis zum 30. Juni 2022;
  • in allen anderen Fällen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022.

Die Übergangsfristen gelten allerdings nicht für diejenigen Unternehmen, die bereits vor der gesetzlichen Änderung dazu verpflichtet waren, ihre Daten an das Transparenzregister zu übermitteln. Gleiches gilt in Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (bspw. bei Überbrückungshilfen), oder bei Gesellschaften, die seit dem 1. August 2021 errichtet wurden.

Die genannte Eintragungsverpflichtung wird zudem durch eine entsprechende Bußgeldbewährung flankiert, die jedoch infolge der Übergangsregelung zeitweilig ausgesetzt wird, und zwar in Bezug auf die oben genannten Übergangsfristen, jeweils um ein Jahr versetzt (§ 59 Abs. 9 GwG).

Ebenfalls wird die Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung durch die Verpflichteten nach § 23a Abs. 1 S. 1 GwG pauschal bis zum 1. April 2023 ausgesetzt, soweit sich die Unstimmigkeiten auf Gesellschaften beziehen, die sich bislang auf eine Mitteilungsfiktion berufen konnten.


Weitere Änderungen

Weitere Anpassungen durch das TraFinG beziehen sich beispielsweise auf die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten. Die Angaben müssen direkt beim Vertragspartner erhoben werden; eine Erhebung allein über das Transparenzregister reicht nicht aus. Zudem muss der Verpflichtete zur Überprüfung der Angaben keine über die Einsicht in das Transparenzregister hinausgehenden Maßnahmen ergreifen, sofern die Daten mit denen aus dem Transparenzregister übereinstimmen (vgl. § 12 Abs. 3 S. 3 GwG).

Außerdem müssen künftig sämtliche Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister gemeldet werden. Eine Nachmeldung kann im Rahmen der turnusmäßigen Datenaktualisierung erfolgen.

Bei der Übertragung von Kryptowerten außerhalb einer Geschäftsbeziehung, die bei der Übertragung einen Gegenwert von 1.000 Euro oder mehr haben, muss künftig zudem beachtet werden, dass hierbei auch die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten angewandt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 2 lit. c GwG).


Handlungsbedarf

  • Beachten Sie die Übergangsfristen für die Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister.
  • Passen Sie die Änderungen durch das TraFinG, ggf. durch Vornahme einer Gap-Analyse, an Ihre geldwäscherechtlichen Prozesse an.
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