Hintergrund:
Die neuen „Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs“ (EBA/GL/2018/02) der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde bewirkten eine erneute Überarbeitung des nationalen Rundschreibens. So hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 12. August 2019 das finale Rundschreiben 06/2019 (BA) für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (ZÄR im AB) veröffentlicht, welches das Rundschreiben 09/2018 (BA) ablöst. Über die wesentlichen Änderungen berichteten wir in unserem Beitrag vom 9. Oktober 2019.
Am 8. Januar 2020 hatte die BaFin FAQ zum Rundschreiben der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (06/2019) veröffentlicht, die kürzlich aktualisiert wurden. Die Aktualisierungen beziehen sich in Form von Ergänzungen auf das Thema Barwertänderung (s. u.).
Zentrale Fragen:
In den FAQ werden folgende zentrale Fragen beantwortet:
- Nichthandelsbuchinstitute: Im Rundschreiben heißt es, dass alle für die Ermittlung wesentlichen, mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Geschäfte einzubeziehen sind. Gilt dieses Wesentlichkeitskriterium auch für Nichthandelsbuchinstitute?
- NPE/NPL: Im Rundschreiben wird, wie auch in den EBA-Leitlinien, die Begrifflichkeit NPE (non-performing exposures) verwendet, in anderen Regelwerken dagegen meist NPL (non-performing loans). Verstehen sich diese Begriffe synonym?
- Definition NPE: Wie lautet die Definition der EBA und wo genau ist diese zu finden?
- NPE-Quote: Wie hat die Berechnung der NPE-Quote zu erfolgen?
- Wesentlichkeitsgrenze für Fremdwährungspositionen: Wie ist diese Wesentlichkeitsgrenze zu überprüfen und wie ist sie zu interpretieren?
- Bartwertgewinne: In welcher Höhe sind positive Barwertveränderungen in den verschiedenen Zinsszenarien für Positionen in EUR anzurechnen?
- Berechnungsvorgaben Barwertänderung: Bestehen Unterschiede zwischen der Berechnung der Barwertänderung zum Zweck des Standardtests und derjenigen zum Zweck des Frühwarnindikators?
In Bezug auf die institutsseitig festgelegte Berechnung der Zinsschock- bzw. Frühwarnindikatormeldung bittet die BaFin zu beachten, dass für zurückliegende Stichtage keine Neueinreichung vorgenommen werden muss, selbst wenn sich aus den Auslegungsentscheidungen Änderungen an der Berechnung ergeben. Demgegenüber ist bei materiellen Änderungen eine Neueinreichung grundsätzlich möglich. Falls eine solche Neueinreichung beabsichtigt wird, wäre diese bis einschließlich des letzten Jahresultimos vorzunehmen.
Die Fragen und Antworten sind einer Excel-Tabelle auf der BaFin-Seite zu entnehmen: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/FAQ/dl_faq_rs_1906_zaer_xlsx_ba.html.
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