Hintergrund:
Die Umsatzsteuer (USt) entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (i. d. R. Kalendermonat), in dem eine Leistung ausgeführt wurde. Der leistende Unternehmer muss die Umsatzsteuer für diesen Voranmeldungszeitraum abführen, auch wenn die Zahlung des Entgelts an ihn noch nicht erfolgt ist. Das führt dazu, dass er die Umsatzsteuer häufig vorfinanzieren muss.
Der Fall: Vermittlung von Fußballspielern
In diesem Kontext gab der Fall einer Spielervermittlerin Anlass zu einer Diskussion und letztendlich auch zu einem Urteil, das über den Einzelfall hinaus von großer Bedeutung ist. Die Spielervermittlerin war im bezahlten Fußball tätig und erhielt ihre Provision in Raten, die auf die Laufzeit des Arbeitsvertrags der von ihr vermittelten Fußballspieler verteilt waren. Dabei ist die Fragestellung aufgekommen, ob sie die entstandene Umsatzsteuer im Jahr der Vermittlung versteuern und damit vorfinanzieren muss, oder ob sie diese erst in den Jahren versteuern muss, in denen sie die Zahlungen erhielt.
Der EuGH entschied, dass die USt mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, auf den sich die geleisteten Zahlungen beziehen. Auf Basis dieses Urteils entschied der BFH nun, dass die Klägerin die Entgelte erst im Jahr der Vereinnahmung zu versteuern hat. Für diese Entscheidung kam es darauf an, seitens des Gerichts zu beurteilen, ob hier eine einzelne Leistung erbracht wurde, die lediglich in Raten bezahlt wurde, oder ob aufeinanderfolgende Leistungen vorliegen, die getrennt voneinander abgerechnet wurden.
Diese Differenzierung sollte bei Ratenzahlungsgeschäften beachtet werden.
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