Neuerungen durch die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (BaFin)

Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz

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Hintergrund

Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 15. März 2018 den Entwurf der Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) nach § 51 Abs. 8 Geldwäschegesetz veröffentlichte (vgl. unseren Newsletter 1/2018), folgte am 11. Dezember 2018 die finale Fassung der AuA. Diese gelten für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, die gemäß § 50 Nr. 1 GwG unter der Aufsicht der BaFin stehen.

Wesentliche Neuerungen

Die risikoorientiert vorzunehmende Überprüfung der Zuverlässigkeit (Abschnitt 3.5 der AuA) bezieht sich nicht nur auf alle Beschäftigten, die in den für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevanten Arbeitsbereichen tätig sind, sondern auch auf alle Personen, die unmittelbaren Zugang zu den Geschäftsräumen haben. Somit sind auch Mitarbeiter von Auslagerungsunternehmen mit entsprechenden Zutrittsrechten bei der Zuverlässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Eine Änderung erfolgte zudem hinsichtlich der Möglichkeit, Mitglieder der Leitungsebene zu GwB oder Stellvertretern zu bestellen. Um Interessenkollisionen zu vermeiden, war dies bisher in der Regel nur bei Verpflichteten mit weniger als zehn Mitarbeitern möglich. Nunmehr ist dies in der Regel bei weniger als 15 Vollzeitäquivalenten möglich, sofern es für diese Tätigkeit keinen geeigneten Beschäftigten unterhalb der Leitungsebene gibt.

Im Abschnitt 4.5 werden die Anforderungen an die „Erneute Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten“ dahingehend konkretisiert, dass über die sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG ergebenden Aktualisierungspflichten hinaus nunmehr risikoorientiert auch einzelne allgemeine Sorgfaltspflichten im Rahmen bereits bestehender Geschäftsbeziehungen erneut auszuführen sind. Dies kann bei der Änderung maßgeblicher Umstände beim Kunden wie bei einer Änderung der Gesellschaftsform, bei Unternehmensverschmelzungen oder bei bedeutenden Änderungen der Eigentums- und Kontrollstruktur der Fall sein.

Weiterhin enthalten die AuA keine Hinweise zu den „sonstigen strafbaren Handlungen“.

Abschließend möchten wir noch auf den Abschnitt 2.3 „Risikoanalyse“ hinweisen. Die Verpflichteten müssen nunmehr bei der Erstellung oder Überarbeitung der Risikoanalyse zusätzlich die „Gemeinsamen Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten“ (ESA JC 2017 37) beachten. Ziel ist es, die spezifischen Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vollständig zu erfassen, zu identifizieren, zu kategorisieren und zu gewichten.

Handlungsbedarf
  • Erstellung einer Umsetzungsübersicht
  • Einbeziehung der verantwortlichen Fachbereiche (zum Beispiel Kundenverantwortlichen)
  • Anpassung bestehender Prozesse und Formulare in den identifizierten Bereichen
Veröffentlicht in Allgemein, Campus4Business, Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung