Zusätzliche Liquiditätsabflüsse in Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen

Am 16. August 2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Rundschreiben 12/2021 (BA) – Zusätzliche Liquiditätsabflüsse in Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 veröffentlicht.

Das Rundschreiben betrifft die Meldungen zur Liquiditätsdeckung (Liquidity Coverage Requirement – LCR) und spezifiziert das aufsichtliche Vorgehen in Bezug auf die Anwendung des genannten Artikels und der entsprechenden Meldevorschriften der Durchführungsverordnung 2021/451.

Hierbei geht es um die zusätzlichen Liquiditätsabflüsse in Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen, die nicht unter die Abflusskategorien der Artikel 27 bis 31a der Durchführungsverordnung 2015/61 fallen.

Die Spezifizierung umfasst unter anderem zu meldende Beträge, anwendbare Gewichtungen, Erläuterungen zu einzelnen Zeilen der Meldung sowie die Meldeschwelle für die jährliche Meldung.


Handlungsbedarf

  • Überprüfung, ob die Spezifizierungen in der LCR-Meldung zum 15. September 2021 berücksichtigt sind.
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