WPg: Bilanzielle Abbildung alternativer Investmentfonds

Alternative_Investmentfonds

Die Fachzeitschrift WPg (Die Wirtschaftsprüfung) veröffentlichte in Ausgabe 10/2023, Seite 584 ff. einen fünfseitigen Artikel der Autorinnen Prof. Dr. Corinna Ewelt-Knauer und Stephanie Schmitz über die Bilanzierung von alternativen Investmentfonds (AIF) und deren Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht im deutschen Handelsgesetzbuch (HGB).

Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise wurden im Jahr 2009 Regelungen zur Vollkonsolidierung von Zweckgesellschaften im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) eingeführt. Offene Spezial-AIF wurden jedoch von diesen Regelungen ausgenommen. Mit dem Fondsstandortgesetz (FoStoG) im Jahr 2021 wurden diese Ausnahmen erweitert, indem sie auch auf geschlossene Spezial-AIF übertragen wurden. Die bestehenden Anhangangaben wurden jedoch nicht angepasst und bieten daher keine für den Konzernabschluss ausreichenden Konsolidierungsinformationen.

Die Autorinnen argumentieren, dass diese erweiterten Ausnahmen für Spezial-AIF konzeptionell nicht gerechtfertigt sind und dass die Informationsfunktion des Konzernabschlusses dadurch nicht erfüllt wird. Angesichts des großen Volumens der Investmentvermögen besteht dringender Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers. Der Artikel schlägt Lösungsansätze vor und betont die Notwendigkeit einer öffentlichen Diskussion über diese Ausnahmen.

Im zweiten Teil unterscheidet der Text zwischen offenen und geschlossenen Spezial-AIF und erläutert die Unterschiede in Bezug auf Anlegemöglichkeiten und Rücknahmeregeln. Das FoStoG hat die Anlagemöglichkeiten von offenen Spezial-AIF erweitert, indem sie in Infrastruktur-Projektgesellschaften und Kryptowährungen investieren dürfen. Diese Erweiterungen werden kritisch betrachtet, da sie mit erhöhten Risiken verbunden sein können.

Es wird auch auf die bilanzielle Abbildung von Spezial-AIF eingegangen und darauf hingewiesen, dass eine wirtschaftliche und nicht nur eine formalrechtliche Betrachtungsweise bei der Vollkonsolidierung angewendet werden sollte. Die bereits erwähnten Ausnahmen für offene Spezial-AIF gemäß § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB wurden damit gerechtfertigt, dass in der Vergangenheit primär in Wertpapiere investiert wurde.

Die Darlegung schließt mit dem Vorschlag, dass eine konzeptionelle Diskussion über die Ausnahmen für Spezial-AIF im HGB geführt werden sollte, wobei die anhaltenden Unterschiede zwischen offenen und geschlossenen Spezial-AIF zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, aktiv zu werden, möglicherweise im Rahmen der Umsetzung der Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).

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