Was bei Rechnungstellung und Lieferung umsatzsteuerlich zu beachten ist


Zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung:

Bei der Erstellung einer Rechnung müssen bestimmte Anforderungen bezüglich der Leistungsbeschreibung beachtet werden.

Es ist nicht ausreichend, die Leistung nur grob zu beschreiben und nur eine zusammengefasste Abrechnung einmal im Monat zu erstellen. Für den Zeitpunkt der Lieferung oder der Leistung kann der Kalendermonat zwar angegeben werden, die ausgeführte Leistung muss aber sehr genau und eindeutig dargestellt werden, sodass eine leichte Identifizierung möglich ist (z. B. genaue Bezeichnung der erbrachten Tätigkeiten, korrekte Benennung gelieferter Gegenstände nach Art und Menge).

Ansonsten kann ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen vom Finanzamt versagt werden.

Das Finanzamt stellt solche Sachverhalte häufig in steuerlichen Außenprüfungen fest, die meist erst einige Jahre später erfolgen. Ein zusätzlicher Zinsschaden ist daher eher die Regel als die Ausnahme.


Zu den Anforderungen an den Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen:

Bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer mit Belegen nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 17a ff. UStDV).

Diese Belegnachweispflicht kann gemäß eines Beschlusses des BFH nicht durch einen Zeugenbeweis ersetzt werden.

Als Belegnachweise kommen in Betracht:

  • der Frachtbrief,
  • die Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder
  • die Versandbestätigung des Lieferers.
  • Der CMR-Frachtbrief wird ebenfalls als Belegnachweis akzeptiert.
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