Vorsteuerabzug für betrieblich genutzten Luxussportwagen

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Streitfall:

Ein Gebäudereinigungsunternehmen in der Rechtsform der GmbH erwarb einen gebrauchten Lamborghini Aventator LP 700-4 für EUR 250.000 zzgl. EUR 47.500 Umsatzsteuer. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus dieser Anschaffung. Der Streitfall wurde vom Finanzgericht Hamburg am 11. Oktober 2018 entschieden. 


Gerichtsurteil:

Das Gericht urteilte, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug zu Recht versagt hat. Nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, für die u. a. das Abzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 gilt. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, welche die Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

In die durchzuführende Angemessenheitsprüfung sind verschiedene Aspekte des betreffenden Unternehmens einzubeziehen. Kriterien sind hierbei

  • die Unternehmensgröße,
  • die Höhe von Umsatz und Gewinn sowie
  • die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg.

Im vorliegenden Fall konnte die Angemessenheit nicht nachgewiesen werden. Das Urteil ist rechtskräftig.


Ergebnis:

  • Aufwendungen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen angesehen werden, können ertragsteuerlich nicht abgezogen werden. Daraus folgt auch umsatzsteuerlich ein Vorsteuerabzugsverbot.
  • Im Fall von Luxussportwagen ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Angemessenheit der Aufwendungen zu prüfen.
  • Ein generelles Vorsteuerabzugsverbot aus der Anschaffung von Sportwagen besteht allerdings nicht. Das Finanzgericht Hamburg hatte in einem ähnlichen Fall (Ferrari California) mit Urteil vom 27. September 2018 den Abzug zugelassen.

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