Verbundene Kunden und Risiko: BaFin konsultiert Rundschreiben zum Umgang mit Verflechtungen

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Hintergrund:

Ausgehend von Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 CRR stellt sich die Frage, wann Kunden aufgrund von Verflechtungen ein einheitliches Risiko darstellen und deshalb als „Gruppe verbundener Kunden“ (GvK) zu gelten haben. Dazu wurden am 14. November 2017 von der European Banking Authority finale „Leitlinien zu verbundenen Kunden“ (EBA/GL/2017/15) verabschiedet. Weil diese noch in deutsche Verwaltungspraxis zu überführen sind, hat die BaFin ein entsprechendes Rundschreiben (RS 13/2018) erarbeitet und es am 20. Juli 2018 zur Konsultation gestellt. In Kraft treten soll es zum 1. Januar 2019.
Relevant ist dieses Thema vor allem für die Marktfolge Aktiv und Passiv – und zwar in allen nicht direkt von der EZB beaufsichtigten Kreditinstituten, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 CRR und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a KWG.


Neues gegenüber den EBA-Leitlinien

Das BaFin-Rundschreiben entspricht weitestgehend – auch hinsichtlich der im Anhang dargelegten Beispielfälle („Szenarien für die Bildung Gruppen verbundener Kunden“) – den EBA-Leitlinien. Folgende Aspekte wurden u. a. ergänzt:

  • Tz. 22 und 23: Sie erklären, wie wirtschaftliche Abhängigkeit auf Basis idiosynkratischer Risikofaktoren entsteht und grenzen diese von sektoralen und geografischen Risiken ab.
  • Tz. 34: Hier wurde eine Erläuterung dazu ergänzt, was unter einer „Ansteckungskette“ bzw. dem „Dominoeffekt“ als übergreifendem Indikator für eine Zusammenfassung unterschiedliche Gruppen verbundener Kunden zu verstehen ist – nämlich das Vorhandensein des einheitlichen Risikos zwischen zwei oder mehr Kunden.
  • Tz. 40: Anpassung des mehrstufigen Konzepts der Materialitätsgrenzen an die deutschen Besonderheiten im Rahmen des Kreditvergabeprozesses nach § 18 KWG:
    • Eine Untersuchung von Kunden hinsichtlich wirtschaftlicher Abhängigkeiten erfolgt regulär ab einem Betrag von 750.000 Euro (= Prozesse zur Offenlegung und Bonitätsbeurteilung nach § 18 KWG). Wird die von der EBA eingeführte Materialitätsschwelle von 5 Prozent des Kernkapitals (vgl. Tz. 39 im Rundschreiben) überschritten, steht eine „besonders eingehende Prüfung“ wirtschaftlicher Abhängigkeiten an.
    • Engagements unter 750.000 Euro müssen nicht auf wirtschaftliche Abhängigkeiten untersucht werden, wenngleich bekannte Verflechtungen zu berücksichtigen sind. Wenn 5 Prozent des Kernkapitals in kleineren Instituten weniger als 750.000 Euro ausmachen, wird unmittelbar eine intensive Untersuchung wirtschaftlicher Abhängigkeiten ausgelöst.


Ausblick

Die Konsultationsphase ist seit dem 17. August 2018 abgeschlossen, sodass noch für das vierte Quartal 2018 mit einer Veröffentlichung des finalen Rundschreibens zu rechnen ist. Weil bisher keine Übergangsregelungen bekannt sind, ist es angeraten, sich auf die Veränderungen bei der Bildung von GvK vorzubereiten und die institutsspezifischen Auswirkungen zu analysieren.

 

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