Überarbeitete FinaRisikoV in Kraft

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Hintergrund:

Am 19. August 2020 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsverordnung (FinaRisikoV) einen Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.

Hintergrund der Überarbeitung der FinaRisikoV ist unter anderem die Übernahme zweier Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in die nationale Verwaltungspraxis der BaFin. Daraus resultieren insbesondere Änderungen in Abschnitt 2 zu den Finanzinformationen und in Abschnitt 3 zu den Risikotragfähigkeitsinformationen.


Neue zu meldende Informationen:

Zum einen war aufgrund der EBA-Leitlinien 2016/10 – „Leitlinien zu für SREP erhobene ICAAP- und ILAAP-Informationen“ – die Einführung zweier neuer Meldevordrucke erforderlich. Mithilfe dieser Vordrucke (Anlage 25 und 26) werden nun erstmals Informationen zur mehrjährigen Kapitalplanung des Internal Capital Adequacy Process (ICAAP) sowie zum Internal Liquidity Adequacy Assessment Process (ILAAP) der Institute erhoben.

Darüber hinaus war mit der Umsetzung der EBA-Leitlinien 2018/02 – „Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs“ – erstmalig die Einholung weiterer Informationen zu den Zinsschockszenarien erforderlich.


Weitere Änderungen:

Insgesamt hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Änderung der FinaRisikoV aber auch zum Anlass genommen, die Fristen zur Einreichung der Finanzinformationen zu vereinheitlichen, sodass künftig alle Institute nur noch im jährlichen Turnus melden müssen. Zudem wurden weitere Änderungen zur Effizienzsteigerung der Meldeprozesse vorgenommen und in diesem Zusammenhang Meldefelder und -abschnitte für solche Informationen beseitigt, die von der Aufsicht künftig nicht mehr benötigt werden.

Gegenüber dem am 15. Juli 2019 zur Konsultation gestellten Entwurf zur Dritten Änderung der FinaRisikoV gab es insgesamt keine wesentlichen Neuerungen.

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