Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis


Hintergrund:

Die Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs oder einer gesamten freiberuflichen Einzelpraxis wird vom Steuergesetzgeber steuerlich privilegiert behandelt, sofern der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat. Das Gleiche gilt in dem Fall, in dem ein Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen gesamten Gesellschaftsanteil veräußert.


Rahmenbedingungen:

Voraussetzung für die tarifbegünstigte Veräußerung ist die definitive Übertragung aller wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen, wozu bspw. auch der Patienten-/Mandantenstamm gehört. Außerdem ist es erforderlich, dass der ehemalige Geschäfts- oder Praxisinhaber die gewerbliche bzw. freiberufliche Tätigkeit in dem bisher örtlich begrenzten Wirkungskreis für eine gewisse Zeit einstellt.

Wenn der ehemalige Praxisinhaber seine freiberufliche Tätigkeit in räumlicher Nähe seiner bisherigen Wirkungsstätte wiederaufnimmt, sind die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nicht mehr gegeben.

Der Gewinn, der bei der Veräußerung entsteht, wird in diesem Fall von dem Finanzamt nicht als steuerbegünstigt, sondern als laufender Gewinn erfasst. Dieses Vorgehen des Finanzamts wurde kürzlich vom BFH bestätigt. Auf der ‚sicheren Seite‘ ist der Veräußerer, wenn er für den Erwerber nur noch als Angestellter tätig ist.

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