Schon im Zuge der letzten Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) im Jahr 2021 (wir berichteten) hatte die BaFin angekündigt, dass die Einarbeitung der EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) einige Zeit in Anspruch nehmen würde und diese damit nicht mehr Gegenstand der MaRisk 6.0 werden könnten, sondern eine neue Fassung des BaFin Rundschreibens „in Kürze“ folgen würde. Viele Diskussionen und Stellungsnahmen über die für deutsche Institute unbekannte Proportionalitätsperspektive der EBA und die von der BaFin präferierte Verweistechnik folgten. Mit siebenmonatiger Verzögerung, am 29. Juni 2023, wurde der „Anforderungskatalog“ der BaFin an die von ihr beaufsichtigten Institute nun veröffentlicht und ist auch unmittelbar in Kraft getreten.
Gegenüber der Konsultationsfassung vom 26. September 2022 (wir berichteten) haben sich trotz des langen Überarbeitungszeitraums kaum Änderungen für die Institute ergeben. Abgesehen von der Anhebung der Bagatellgrenze für Immobilieneigengeschäfte von 10 Mio. € auf 30 Mio. € und einzelnen Klarstellungen der BaFin liegt der Verhandlungserfolg der Verbände und stellungsnehmenden deutschen Institute mehr oder weniger darin, dass die Verweistechnik der BaFin nicht vollumfänglich umgesetzt wurde. Stattdessen wurden aus den EBA Leitlinien Textpassagen über mehrere Abschnitte hinweg in die Erläuterungen der MaRisk übertragen, so dass sich diese für nicht wenige Textziffern nunmehr teilweise über ganze zwei Seiten erstrecken. Ob das die erhoffte Erleichterung bringt, obliegt jedem selbst zu beurteilen. Auf jeden Fall haben die Institute dank des langen Überarbeitungszeitraums mehr Zeit für die Umsetzung der bereits seit 2020 bekannten EBA Regelungen gewonnen.
Zudem hat die BaFin für die über die bisherigen MaRisk-Anforderungen hinausgehenden Vorgaben der EBA Leitlinien sowie die Anforderungen zum Immobilieneigengeschäft eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023 eingeräumt. Unmittelbar umzusetzen sind die Inhalte des bisherigen BaFin Merkblattes zur Nachhaltigkeit, die insbesondere die Nachhaltigkeitsaspekte in der Geschäftsstrategie der Banken betreffen. In ihrem Anschreiben betont die Aufsicht noch einmal eindringlich, dass sie mehr als oberflächliche Ausführungen erwartet. Eine Auseinandersetzung mit anerkannten Klimaszenarien und Ableitung konkreter Ziele und Maßnahmen im Rahmen der Strategieprozesse sind zwingend geboten.
Bei Fragen und bei der Unterstützung Ihrer Umsetzungs- und Optimierungsvorhaben stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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