BaFin aktualisiert MaComp-Richtlinien: Neue Anforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen

MaComp-Richtlinien

Die Finanzaufsicht BaFin hat kürzlich das Rundschreiben 05/2018 (WA) überarbeitet und die „Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten“ für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) aktualisiert.

Mit der Veröffentlichung der neuen Fassung am 30. Juni 2023 auf der BaFin-Website treten wichtige Änderungen in Kraft. In erster Linie relevant ist der Besondere Teil 6 (BT 6), in dem die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu bestimmten Aspekten der MiFID-II-Anforderungen in die MaComp integriert wurden. In diesem Artikel werfen wir einen genaueren Blick auf die Hintergründe dieser Aktualisierung und beleuchten die Auswirkungen für Banken und Finanzdienstleister.

Hintergrundinformationen:

Die ESMA hat am 12. April 2022 „Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-II-Anforderungen an die Angemessenheit und das reine Ausführungsgeschäft“ veröffentlicht. Die BaFin hat diese Leitlinien nun in den BT 6 der MaComp überführt, wobei sie inhaltlich unverändert übernommen wurden, und damit für Deutschland gültige Vorschriften geschaffen.

Neue Anforderungen:

Die überarbeiteten MaComp-Richtlinien stellen klare Anforderungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wie sie ihre Kundinnen und Kunden über die Angemessenheitsprüfung informieren müssen und welche Daten sie über deren Kenntnisse und Erfahrungen erheben sollen. Diese neuen Anforderungen dienen dazu, sicherzustellen, dass Finanzinstitute ein besseres Verständnis für die individuellen Bedürfnisse und Risikoprofile ihrer Kundinnen und Kunden entwickeln und ihnen somit geeignete Anlageprodukte und -dienstleistungen anbieten können.

Der BT 6 „Prüfung der Angemessenheit nach § 63 Abs. 10 WpHG und Art. 55 und 56 DV sowie Anforderungen an das reine Ausführungsgeschäft nach § 63 Abs. 11 WpHG i. V. m. Art. 57 DV“ enthält Handlungsanweisungen zu den folgenden Punkten:

  • BT 6.1 Informationen an die Kunden über die Angemessenheitsbeurteilung und über das reine Ausführungsgeschäft
  • BT 6.2 Vorkehrungen zum Verständnis des Kunden und der Produkte
  • BT 6.3 Umfang der von den Kunden einzuholenden Informationen (Verhältnismäßigkeit)
  • BT 6.4 Zuverlässigkeit der Kundeninformationen
  • BT 6.5 Aktualisierung der Kundeninformationen
  • BT 6.6 Kundeninformationen zu juristischen Personen oder Gruppen
  • BT 6.7 Notwendige Vorkehrungen zum Verständnis von Produkten
  • BT 6.8 Ermittlung angemessener Anlagen für den Kunden
  • BT 6.9 Wirksamkeit von Hinweisen
  • BT 6.10 Qualifikationen der Mitarbeiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen
  • BT 6.11 Aufzeichnungspflichten
  • BT 6.12 Bestimmung von Fällen, in denen eine Angemessenheitsbeurteilung erforderlich ist
  • BT 6.13 Kontrollen

Integration der bisherigen Inhalte von BT 6 in BT 7:

Der bisher bestehende BT 6 der MaComp „Inhalte und Zur-Verfügung-Stellen der Geeignetheitserklärung nach § 64 Absatz 4 Wertpapierhandelsgesetz“ wird mit der neuen Fassung in BT 7 integriert. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Handlungsbedarf:

Die sofortige Gültigkeit der aktualisierten MaComp-Richtlinien erfordert einen proaktiven Ansatz von Banken und Finanzdienstleistern. Indem sie die erforderlichen Schritte unternehmen, um diese Richtlinien zu verstehen und umzusetzen, können sie nicht nur den regulatorischen Anforderungen gerecht werden, sondern auch das Vertrauen der Kundinnen und Kunden stärken und ihre Position als verantwortungsbewusste und zuverlässige Finanzdienstleister festigen.

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