Onlineportal zur Überbrückungshilfe II für KMU ist freigeschaltet

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Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, ab sofort weitere Überbrückungshilfen beantragen.

Die Überbrückungshilfen werden als Zuschuss (= keine Rückzahlung) zu den betrieblichen Fixkosten gewährt. Der Antrag muss zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellers eingereicht werden. Als prüfende Dritte kommen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte in Betracht.

Im Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens müssen die Umsatzrückgänge sowie die Fixkosten dargelegt werden. Allerdings wurden die Grenzen bei den Umsatzrückgängen von bisher 60 Prozent weiter abgesenkt: Antragsberechtigt sind jetzt bereits Unternehmen und Soloselbständige mit Umsatzrückgängen

  • von mindestens 50 Prozent in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum von April bis August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate von April bis August 2020 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum.

Erstattet werden maximal 50.000 Euro pro Monat, wobei der Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten erhöht wurde:

  • 90 Prozent (bisher 80 Prozent) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent,
  • 60 Prozent (bisher 50 Prozent) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50  und 70 Prozent,
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30 Prozent (bisher mehr als 40 Prozent) im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die Anträge können bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

Wir verfolgen für Sie auch die aktuellen Entwicklungen bei den staatlichen Unterstützungen im Rahmen des ab November geltenden Lockdowns. Angesichts der vorübergehenden Schließungen sollen weitere wirtschaftliche Hilfen geleistet werden. Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten.

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Veröffentlicht in Allgemein, Campus4Business, Steuerberatung