Die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ist seit dem 1. Januar 2015 in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG gesetzlich kodifiziert. Vor der Aufnahme in das Gesetz gab es immer wieder Zweifelsfragen zu der korrekten Versteuerung, die weitestgehend beseitigt wurden. Aber auch wenn die Rechtssicherheit beträchtlich erhöht werden konnte, steckt hier der Teufel im Detail.
Gesetzliche Regelung:
Bei den Zuwendungen eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitperson anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern) handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtige Einkünfte. In diese Zuwendungen werden sowohl die Aufwendungen eingerechnet, die den einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind als auch die anteiligen Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z. B. Raummiete) aufwendet. Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers werden diesem zugerechnet.
Sofern die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offensteht, gewährt das Gesetz für solche Aufwendungen (inkl. Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer einen Freibetrag von EUR 110. Dieser Freibetrag gilt je Betriebsveranstaltung und kann jährlich zweimal in Anspruch genommen werden. Somit gelten im Ergebnis nur die Bruttoaufwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn, die pro Arbeitnehmer die Grenze von EUR 110 übersteigen. Diese Beträge können vom Arbeitgeber mit 25 Prozent pauschalversteuert werden.
Streitfall:
Das Finanzgericht Köln hat im Juni 2018 über einen Fall entschieden, in dem ein Arbeitgeber als Weihnachtsfeier einen Kochkurs veranstaltet hat. Zu diesem Kurs hatten sich 27 Arbeitnehmer angemeldet, von denen aber lediglich 25 teilnahmen. Da die Absagen kurzfristig erfolgten, reduzierten sich die Kosten für das Kochstudio nicht. Der Arbeitgeber berechnete die Kosten pro Arbeitnehmer auf Basis der angemeldeten Personen (27).
Das Finanzamt sah dies anders und berechnete die Kosten auf Basis der tatsächlich teilnehmenden Personen (25) und kam folglich auf einen höheren Betrag. Nach Abzug der EUR 110 pro Person errechnete das Finanzamt eine höhere lohnsteuerpflichtige Zuwendung für jeden Teilnehmer.
Urteil:
Das FG Köln gab dem Arbeitgeber Recht. Bei reinen Leerkosten fehlt es demnach an einer erforderlichen Bereicherung der teilnehmenden Arbeitnehmer. Der anteilige Ansatz sogenannter „No-Show-Kosten“ würde bedeuten, dass reine Scheinvorteile besteuert würden, ohne dass eine entsprechende objektive Bereicherung der Teilnehmer gegeben ist. Die tatsächlich Teilnehmenden erhalten durch das Fernbleiben bereits einkalkulierter Kollegen gerade keine höhere Zuwendung.
Ergebnis:
- Das Urteil ist aus Unternehmersicht zu begrüßen und sollte seitens der Arbeitgeber beachtet werden. Bei Betriebsveranstaltungen fallen die Zahlen der Anmeldungen und der tatsächlich Teilnehmenden sicher regelmäßig auseinander, sodass der Anwendungsbereich in der Praxis recht groß sein dürfte.
- Zu beachten ist, dass es sich bisher nur um das Urteil eines Finanzgerichts handelt. Die Revision zum BFH wurde eingelegt. Die höchstrichterliche Entscheidung bleibt demnach abzuwarten.