Neuerung im Risikomanagement: Rundschreiben 9/2018 (BA) zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

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Hintergrund:

Am 12. Juni 2018 hat die BaFin ihr neues Rundschreiben 9/2018 (BA) veröffentlicht, das auf Grundlage des § 25a Abs. 2 KWG die Anforderungen an Kreditinstitute im Hinblick auf die Anwendung einer von der nationalen Aufsichtsbehörde vorzugebenden plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung konkretisiert. Es löst das alte Rundschreiben 11/2011 (BA) ab und ist ab sofort von allen deutschen Kreditinstituten anzuwenden. Die BaFin reagiert mit ihrem Rundschreiben auf die Entwicklungen im Bereich Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch und die Änderungen im internationalen Aufsichtsrecht (u. a. die 2015 veröffentlichten „Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs“ der EBA, EBA-Guidelines) und stellt damit den Einklang von nationaler und europäischer Regulierung sicher. Der Anwenderkreis des Rundschreibens wird auf alle Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 KWG, die nicht von der Anwendung nach § 10 Abs. 3 KWG ausgenommen sind, ausgeweitet, was bedeutet, dass zukünftig beispielsweise auch Förderbanken, wie die Bürgschaftsbanken, in den Anwenderkreis miteinbezogen werden. Wertpapierhandelsbanken bleiben weiterhin ausgenommen.


Änderungen der Neufassung

Das neue Rundschreiben enthält drei wesentliche Änderungen:

  • Keine verpflichtende Einbeziehung von Margencashflows
    Mit den EBA‐Guidelines von 2015 und den Baseler Standards von 2016 (BCBS) wird den Banken ermöglicht, bei der Berechnung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch Cashflows ohne Margen zu berücksichtigen. Mit dem neuen Rundschreiben fordert die BaFin daher die Berücksichtigung von Margencashflows ebenfalls nicht mehr verbindlich. Eine Meldung, ob die Margencashflows berücksichtigt werden, ist dennoch erforderlich und auch bei Nichtberücksichtigung fordert die BaFin, dass dem aus Margen resultierenden Risiko in den internen Risikosteuerungs- und -controllingprozessen angemessen Rechnung getragen wird.
  • Abschaffung des Ausweichverfahrens
    Das Ausweichverfahren, das bislang von Banken ohne barwertige Zinsrisikomessung genutzt wurde, wird mit dem neuen Rundschreiben gestrichen. Die verpflichtenden Vorgaben aus den EBA-Guidelines von 2015 an Institute, Zinsänderungsrisiken sowohl barwertig als auch ertragsorientiert zu messen, werden in den MaRisk 6.0 umgesetzt (BTR 2.3 Tz. 6 MaRisk). Es gilt die gewährte Umsetzungsfrist bis zum 31. Oktober 2018.
  • Keine Übernahme der alternativen Schockhöhe
    Im Gegensatz zu den EBA-Guidelines übernimmt die BaFin das als alternative Schockhöhe vorgesehene 1. und 99. Perzentil nicht. Sie geht von einer nicht einheitlichen europäischen Umsetzung aus.


Handlungsbedarf

  • Institute, die bisher das Ausweichverfahren genutzt haben, müssen sicherstellen, dass sie mit Ablauf der Umsetzungsfrist der MaRisk (31. Oktober 2018) über eine barwertige Zinsrisikosteuerung verfügen.
  • Überprüfung der Berechnung des Standardzinsschocks und ggf. Ergänzung erforderlicher Informationen
Veröffentlicht in Allgemein, Wirtschaftsprüfung