Neue Prüfungspflichten für KVG nach § 2 Abs. 4 KAGB


Hintergrund


ǀ Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sieht spezielle Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) vor und bestimmt den Prüfungsrahmen für die Abschlussprüfung einer KVG. Konkretisiert bzw. ergänzt werden die Rechnungslegungs- und Prüfungsvorschriften durch die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV) sowie die Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV). Dabei variieren die Prüfungspflichten je nach Größe einer KVG oder nach Art des enthaltenen Alternativen Investmentfonds (AIF).

Im Zuge des Mitte 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes – kurz: Anlegerschutzstärkungsgesetzes – ergaben sich einige Änderungen im KAGB, die registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften (AIF-KVG) betreffen.

Solche KVG sind Gesellschaften, die mindestens einen AIF verwalten, und sie unterliegen der eingeschränkten Anwendung des KAGB nach § 2 Abs. 4 Satz 2. Damit steht eine AIF-KVG unter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wobei es sich bei der AIF-KVG nicht um ein Institut im Sinne von § 1 Abs. 1b KWG handelt (kein Kreditinstitut, kein Finanzdienstleistungsinstitut). Demnach müssen AIV-KVG auch nicht die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute (Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung – RechKredV) anwenden.


Neue Prüfungspflichten

Registrierte AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften wurden im Zuge der gesetzlichen Änderungen, konkret der Neufassung des § 45a KAGB, verpflichtet, sich prüfen zu lassen – diese vollumfängliche handelsrechtliche Rechnungslegungs- und Prüfungspflicht betrifft Jahresabschlüsse (§§ 264 ff. HGB) und Lageberichte (§ 289 HGB) für nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahre, gilt also erstmalig für das Jahr 2021. – Bis dato unterlagen registrierte AIF-KVG nur den allgemeinen handelsrechtlichen Rechnungslegungs- und Prüfungspflichten und konnten zum Teil auch größenabhängige Erleichterungen in Anspruch nehmen, die nun wegfallen.

Konkret bedeuten die neuen Pflichten für AIF-KVG, dass sie künftig einen Abschlussprüfer bestellen müssen, der

  • unverzüglich nach seiner Bestellung der BaFin anzuzeigen ist – durch die KVG (vgl. Abs. 2 § 45a KAGB; § 28 KWG);
  • Jahresabschluss und Lagebericht der KVG innerhalb von neun Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahrs prüft, und zwar nach Maßgabe der Bestimmungen der Ersten und Dritten Unterabschnitte des Zweiten Abschnitts, Drittes Buch HGB (vgl. Abs. 1 § 45a KAGB);
  • das entsprechende Prüfungsergebnis der BaFin übermittelt (vgl. Abs. 5 § 45a KAGB);
  • prüft, ob die KVG ihre Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) eingehalten hat, und gesondert einen entsprechenden Abschnitt im Prüfungsbericht ausweist (vgl. Abs. 3 § 45a KAGB).
  • Bei einigen internen registrierten AIF-KVG muss der Abschlussprüfer darüber hinaus feststellen, ob die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags/der Satzung beachtet wurden (vgl. Abs. 4 § 45a KAGB).


Geltungsbereich der eingeschränkten Anwendung des KAGB

Die Anwendung des KAGB erstreckt sich bei der eingeschränkten Anwendung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 KAGB nur auf die nachfolgend genannten Paragraphen.

  • Allgemein: §§ 1 bis 17, 42, 20 Abs. 10 entsprechend, 44 Abs. 1 und 4 bis 8, 45 sowie 45a
  • Im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines AIF: § 20 Abs. 9 entsprechend, § 34 Abs. 6, § 282 Abs. 2 Satz 3 sowie § 285 Abs. 2 und 3
  • Hinsichtlich einer Vergabe von Gelddarlehen nach § 285 Abs. 2: § 26 Abs. 1, 2 und 7 Satz 1, § 27 Abs. 1, 2 und 5, § 29 Abs. 1, 2, 5 und 5a, § 30 Abs. 1 bis 4 sowie § 286
  • Bei der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds gemäß Kapitel 3 Abschnitt 4: § 28a sowie abweichend von Nr. 4 § 20 Abs. 9a KAGB


Handlungsbedarf

  • Prüfen Sie, ob bzw. welche der neuen Regelungen für Sie als (spezifische) Kapitalverwaltungsgesellschaft gelten.
  • Beachten Sie die fristgerechte Bestellung des Abschlussprüfers bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahrs nebst Ihrer Anzeige der Bestellung an die BaFin.
  • Machen Sie sich mit den neuen Anforderungen vertraut und stellen Sie die rechtzeitige Umsetzung in Ihrem Hause sicher.


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