Die Bundesregierung hat die neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) am 01.09.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnung tritt am 01.03.2026 in Kraft und regelt verbindlich, in welcher Form Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu übermitteln sind. Die GwGMeldV definiert sowohl das elektronische Übermittlungsformat als auch die erforderlichen Mindestangaben, damit eine Meldung als gesetzeskonform gilt.
Zielsetzung der neuen Verordnung
Die Verordnung „über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 GwG“ schafft erstmals ein verbindliches Rahmenwerk für die elektronische Einreichung von Verdachtsmeldungen.
Bislang erfolgte die Übermittlung über das FIU-System goAML, jedoch ohne detaillierte gesetzliche Vorgaben zu Struktur oder Umfang der zu übermittelnden Informationen. Dies führte zu deutlichen qualitativen Unterschieden in den eingereichten Meldungen.
Elektronische Übermittlung als Standard
Mit der GwGMeldV wird festgelegt, dass Verdachtsmeldungen ausschließlich elektronisch einzureichen sind. Die Verordnung enthält:
- Spezifikationen zum technischen Übermittlungsformat,
- Mindestanforderungen an Inhalt und Struktur der Meldung,
- Vorgaben zur Ausgestaltung und Übermittlung von Anhängen.
Damit sollen sowohl die Datenqualität als auch die Auswertbarkeit durch die FIU verbessert werden.
Unterstützung durch Anwendungshinweise der FIU
Die FIU stellt ab sofort Anwendungshinweise zur Verfügung. Diese finden sich im geschützten Bereich ihrer Website im Abschnitt „Fachliche Informationen“.
Die Hinweise sollen Verpflichtete nach dem GwG dabei unterstützen, die neuen Anforderungen umzusetzen und Verdachtsmeldungen vollständig und formal korrekt einzureichen.
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