Neue Anzeigepflichten für Auslagerungen

Hintergrund


ǀ Um potenziellen Konzentrationsrisiken aus der zunehmenden Anzahl von Auslagerungen im Finanzsektor zu begegnen und hierfür eine ausreichende Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu ermöglichen, wurden mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) und dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) neue, umfangreiche Anzeigepflichten für Auslagerungen beschlossen. Ab dem 1. Januar 2022 sind die wesentlichen Auslagerungen von Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstituten, alle Auslagerungen der Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie auch wichtige Ausgliederungen der Versicherungsunternehmen anzuzeigen.

Zur Konkretisierung hat die BaFin am 3. Dezember 2021 fünf Verordnungen zur Anzeige von Auslagerungen zur Konsultation gestellt. Diese betreffen die Anzeigepflicht nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Stellungnahmen sind bis 3. Februar 2022 möglich.

Anzeigepflichten – was, wann, wie?

Im Fall bestehender oder beabsichtigter (wesentlicher) Auslagerungen bzw. wichtiger Ausgliederungen bestehen Anzeigepflichten nicht nur hinsichtlich der Absicht und des Vollzugs der Auslagerungsmaßnahme, sondern auch bei wesentlichen Änderungen, die geeignet sind, die Geschäftstätigkeit wesentlich zu beeinflussen (z. B. Vertragsänderungen, Übernahme weiterer Leistungen). Zudem sind auch schwerwiegende Vorfälle anzeigepflichtig (wie etwa erhebliche Leistungsstörungen in der Dienstleistungserbringung; Vertragsverletzungen; Sicherheitsvorfälle; fehlende oder unzureichende Bereitschaft des Auslagerungsunternehmens, aufsichtliche Anordnungen umzusetzen).

Die neuen Anzeigepflichten sind umfangreich und orientieren sich bei Kreditinstituten auch an den neuen Anforderungen zum Auslagerungsvertrag nach AT 9 Tz. 7 MaRisk. Sie gehen damit weit über die früheren Anzeigepflichten zu Auslagerungen hinaus. Neben Angaben zum Auslagerungsunternehmen selbst (z. B. Name, Adresse, Handelsregisternummer) hat das Institut beispielsweise auch Angaben

  • zur Vertragslaufzeit,
  • zum Ort der Dienstleistungserbringung und Datenspeicherung,
  • zur Wesentlichkeitsbeurteilung,
  • zur individuellen Risikoeinschätzung oder
  • über die Einschätzung zur Ersetzbarkeit des Auslagerungsunternehmens

anzuzeigen.

Der Meldestichtag ergibt sich bei Kreditinstituten aus § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Anzeigenverordnung. Danach sind die Aktivitäten und Prozesse im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 KWG, die auf ein anderes Unternehmen nach dem Stand vom 1. Januar 2022 ausgelagert wurden, bis zum 31. Dezember 2022 anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht damit für Bestands- und Neuverträge. Nach der ersten Meldung eingetretene wesentliche Änderungen oder schwerwiegende Vorfälle sind dann anlassbezogen unverzüglich anzuzeigen.

Die Einreichung der Auslagerungsanzeigen und erforderlichen Unterlagen hat elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP-Portal) in dem auf der Internetseite der Behörde veröffentlichten Datenformat zu erfolgen.

Anwendungszeitpunkt

Anders als ursprünglich geplant sind die neuen Anforderungen nicht bereits am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Gemäß Mitteilung der BaFin vom 20. Januar 2022 (Geschäftszeichen GIT 3-FR 1903-2019/0006) sind vorübergehend bis zum Inkrafttreten der Änderung der Anzeigenverordnung keine Auslagerungsanzeigen einzureichen. Nichtanzeigen neuer Auslagerungen werden nicht beanstandet, jedoch behält sich die BaFin vor, im Einzelfall die Angaben nach § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG bei den beaufsichtigten Unternehmen abzurufen. Mit Inkrafttreten der neuen Anzeigenverordnung sind dann zusätzlich zu den Bestandsauslagerungen zum Stand 1. Januar 2022 auch alle ab dem 1. Januar 2022 erfolgten neuen Auslagerungen entsprechend den Vorgaben über das MVP-Portal nachträglich anzuzeigen.

Das neue Fachverfahren des MVP-Portals steht erst mit Inkrafttreten der Anzeigenverordnungen zur Verfügung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich bereits jetzt für dieses Verfahren freischalten zu lassen und dieses über die Homepage der BaFin zu testen.

Handlungsbedarf

  • Aufbereiten aller benötigten Informationen zu bestehenden oder zukünftig geplanten Auslagerungen
  • Vergabe einer Referenznummer für jeden Auslagerungsvertrag
  • Frühzeitige Auseinandersetzung mit dem neuen Fachverfahren des MVP-Portals zur Anzeige von Auslagerungen und ggf. Freischaltung eines Testzugangs
  • Erweiterung der bestehenden Prozesse zum Auslagerungsmanagement, um die geforderten Informationen fortlaufend aktuell zu halten
  • Implementierung eines internen Meldeprozesses bei wesentlichen Änderungen von Auslagerungsmaßnahmen und deren vertraglicher Gestaltung sowie deren Risikobeurteilungen
Veröffentlicht in Allgemein, Campus4Business, Wirtschaftsprüfung