Der Rat der Europäischen Union verabschiedete am 15. Februar 2019 ein Reformpaket, das die überarbeiteten Vorschriften zur Minderung der Risiken im europäischen Bankensektor zum Gegenstand hat.
Maßnahmenpaket zur Minderung von Risiken im europäischen Bankensektor:
Das Reformpaket umfasst Änderungen der CRD (Capital Requirements Directive), CRR (Capital Requirements Regulation), BRRD (Bank Recovery and Resolution Directive) und SRMR (Single Resolution Mechanism Regulation) und soll die Gesamtabsorptionsfähigkeit verbessern sowie erste Maßnahmen aus dem Basel-IV-Paket umsetzen. Die geänderten Anforderungen sehen u. a. eine verbindliche Mindestquote für den Verschuldungsgrad (Leverage Ratio) von 3 Prozent, Vorgaben zum Vorhalten von Haftungsmasse im Abwicklungsfall (TLAC/MREL) sowie eine langfristige Liquiditätsstrukturkennzahl (NSFR) vor. Diesbezüglich hat die EBA in Bezug auf das Meldewesen, die Offenlegung und die pauschale Nichtabziehbarkeit von Software vom Kernkapital konkrete und unter bestimmten Voraussetzungen geltende Erleichterungen auszuarbeiten.
Zielsetzung:
Ziel des Gesetzgebers ist es, die Widerstandskraft des Bankensektors zu erhöhen und das heterogene Regelwerk in Europa weiter zu harmonisieren. In diesem Zuge werden die Kriterien für Eigenmittelinstrumente und die Regeln zur Anrechenbarkeit von Sicherheiten bei der Vergabe von Großkrediten verschärft (Gleichklang Sicherheitenanrechnung mit Eigenmittelregime, obligatorische Anrechnung finanzieller Sicherheiten, Sicherheitenanrechnung beim Emittenten).
Im Fokus der Änderungen stehen dabei global systemrelevante Institute, die künftig erhöhte Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungspotentiale sowie Mindestquoten erfüllen müssen. Im Mittelpunkt steht ausgehend vom Proportionalitätsgedanken auch die Abgrenzung von kleinen und großen Instituten, wobei man sich im Ergebnis auf eine Schwelle von 5 Mrd. Euro einigte. Damit soll vor allem kleineren und mittelgroßen Instituten entgegengekommen werden.
Proportionalitätskriterien:
In diesem Zusammenhang müssen Kreditinstitute gewisse qualitative Kriterien erfüllen bzw. einhalten. So muss das entsprechende Institut z. B. ein kleines Handelsbuch betreiben und das Derivatebuch darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten; im Rahmen der Säule I dürfen keine internen Modelle genutzt werden und 75 Prozent des Geschäfts müssen im Europäischen Währungsraum betrieben werden. Dabei besteht jedoch die Gefahr, dass die Gewährung von Erleichterungen allein auf o. g. definitorischen Kriterien beruht. Dadurch könnten im Zweifel auch mittelständische Institute vorschnell die Voraussetzungen eines global systemrelevanten Instituts erfüllen.
Umsetzungsfristen:
Die neuen Regelungen treten 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft.
- Dabei sind die Vorgaben gemäß CRD V und BRRD II in 18 Monaten in nationales Recht zu übertragen, wohingegen die SRMR–II-Richtlinie innerhalb dieses Zeitraums schon durch Institute angewendet werden muss.
- Komplexer gestaltet sich dies im Fall der CRR–II-Regelungen: SA-CRR und die Kalkulation risikogewichteter Aktiva für Fonds sind nach 24 Monaten anzuwenden, einige Regelungen – wie bspw. solche hinsichtlich der Konsolidierung – jedoch schon nach 18 Monaten.
- Im Fall der Abzugsregeln für immaterielle Vermögenswerte ist wiederum eine 12-Monatsfrist vorgesehen.
- Anders verhält es bei den Definitionen und Eigenmittelkriterien: Diese gelten sofort.
Handlungsbedarf:
- Analyse der Eigenmittelentlastung und/oder -belastung im Kapitalplanungsprozess
- Analyse von Übergangsfristen und etwaiger Strategieziele zur Nutzung der Erleichterungen als kleines Institut (5 Mrd.)