Neu: Elektronische Einreichung bestimmter Personenanzeigen bei BaFin möglich


Möglichkeit zur elektronischen Einreichung von Personenanzeigen über Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin

ǀ Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verfolgt das Ziel, einzureichende Anzeigen künftig – soweit möglich – elektronisch zu erhalten. Hierzu betreibt sie seit mehreren Jahren eine Melde- und Veröffentlichungsplattform (das sogenannte „MVP-Portal“, s. hier: https://portal.mvp.bafin.de). Die bestehenden papierhaften Verfahren werden sukzessive auf eine digitale Einreichung umgestellt.

Seit dem 17. Februar 2022 können gemäß Rundschreiben der BaFin (BA 51-FR 2423-2021/0001) alle von ihr beaufsichtigten Institute und (gemischten) Finanzholdinggesellschaften über das MVP-Portal Anzeigen tätigen, welche

  • die Bestellung und das Ausscheiden
  • von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern
  • von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen

betreffen (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 15 und 15a KWG bzw. § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 und 5 KWG auch i. V. m. Satz 5 KWG).

Gleichzeitig verzichten die Deutsche Bundesbank und die BaFin ausdrücklich auf die nochmalige Einreichung dieser Anzeigen in Papierform.

Kreditinstitute, die unter § 1 Abs. 2 AnzV fallen, stellen sicher, dass ihr Verband für die erforderliche Stellungnahme in diesem Fall ebenfalls das MVP-Portal nutzt. Führungszeugnisse werden weiterhin unmittelbar vom Bundesamt für Justiz an die BaFin übersandt.

Auch die Absicht einer Bestellung, ihren Vollzug oder das Ausscheiden von Geschäftsleitern auf gleichem Wege anzuzeigen, ist aktuell noch nicht möglich. Dies ist jedoch für die Zukunft geplant.


Handlungsbedarf

  • Prüfung der Einreichungsoption und bei Umstellung ggf. Anpassung entsprechender Arbeitsanweisungen
Veröffentlicht in Allgemein, Campus4Business, Wirtschaftsprüfung