Neu eingeführte Energiepreispauschale


Hintergrund

ǀ Um Steuerpflichtige von den erheblichen Preiserhöhungen im Energiebereich zu entlasten, hat der Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz, das am 27. Mai 2022 in Kraft getreten ist, die Auszahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR vorgesehen.

Voraussetzungen für die Auszahlung


Anspruchsvoraussetzungen für die Energiepreispauschale sind:

  • eine aktive Erwerbstätigkeit (erstes oder Haupt-Dienstverhältnis)
  • ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder nichtselbstständiger Arbeit

Hierbei ist nicht relevant, wann und wie lange den entsprechenden Tätigkeiten im Jahr 2022 nachgegangen wird.

Die Liste der Anspruchsberechtigten umfasst insbesondere Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten, kurzfristig und geringfügig Beschäftigte sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft. Im Fall einer geringfügigen Beschäftigung muss der Steuerpflichtige schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Nicht anspruchsberechtigt sind insbesondere Empfänger von Arbeitslosengeld I und Rentner, die keine Einkünfte aus der obigen Auflistung erhalten.

Die Energiepreispauschale wird bei Arbeitnehmern, die den Steuerklassen I bis V angehören und zum 1. September 2022 ein Haupt-Dienstverhältnis aufweisen, grundsätzlich mit dem Septembergehalt ausgezahlt. Wenn der Lohnsteuervoranmeldungszeitraum vierteljährlich ist, erfolgt die Auszahlung im Oktober. Bei einmaliger Abgabe einer jährlichen Lohnsteueranmeldung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer auszuzahlen. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen. Steuerpflichtige, die Einkommensteuervorauszahlungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit für das dritte Quartal 2022 leisten, erhalten die Energiepreispauschale über die Minderung ihrer Vorauszahlungen. Steuerpflichtige, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen und keine Vorauszahlungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit leisten, können die Energiepreispauschale ohne Antrag durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2022 geltend machen und erhalten diese nach Festsetzung des Einkommensteuerbescheids für 2022.

Steuerpflicht


Die Energiepreispauschale unterliegt bei Arbeitnehmern dem Lohnsteuerabzug, ansonsten ist sie sozialabgabenfrei.

Handlungsbedarf


Wenn Ihr Arbeitgeber eine jährliche Lohnsteueranmeldung abgibt oder wenn Sie keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen sowie keine Vorauszahlungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit leisten, können Sie die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt geltend machen. Die CASIS Steuerberatung unterstützt Sie gerne dabei. Sprechen Sie uns gerne an.

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