Im Oktober 2023 wurde von der Bundesregierung der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vorgelegt. Dieses Gesetz hat das Ziel, geordnete Kreditzweitmärkte zu fördern und die oben genannte EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Hintergrund ist die Belastung der Bankbilanzen durch notleidende Kredite nach der globalen Finanzkrise. Zudem werden mit dem vorliegenden Gesetz Inkonsistenzen und redaktionelle Fehler in Finanzaufsichtsgesetzen beseitigt und weitere Folgeänderungen vorgenommen. Unter anderem hatte sich Anpassungsbedarf bei der Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten ergeben.
1. Der Gesetzentwurf im Überblick
Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz strebt einen effizienten, transparenten Sekundärmarkt an, auf dem institutionelle Investoren notleidende Kredite erwerben können. Die Umsetzung der Kreditzweitmarktrichtlinie soll eine einheitliche Regelung für EU-weite Märkte schaffen. Angesichts potenzieller wirtschaftlicher Herausforderungen, wie dem Krieg in der Ukraine, sollen durch das Gesetz notleidende Kreditbestände abgebaut, Anhäufungen verhindert und ein hohes Schutzniveau für Kreditnehmer sichergestellt werden.
Das Gesetz
- etabliert ein Erlaubnisverfahren für Kreditdienstleister,
- regelt den Zugang europäischer Anbieter,
- legt aufsichtliche Anforderungen fest und
- führt ein Register zugelassener Kreditdienstleister ein. Des Weiteren werden Inkonsistenzen in Finanzaufsichtsgesetzen adressiert.
2. Der Gesetzentwurf aus Sicht der Wirtschaftsprüfung
Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) am 9. November 2023 Stellung genommen, nachdem bereits zuvor zum Referentenentwurf Stellung bezogen wurde. Der Gesetzentwurf unterstützt das Ziel, notleidende Kredite abzubauen und nachhaltige Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Probleme zu ergreifen, und betont die Notwendigkeit eines hohen Schutzniveaus für Kreditnehmer.
Kritik an vorgeschlagenen Änderungen
Das IDW hebt jedoch hervor, dass bestimmte vorgeschlagene Änderungen in Finanzaufsichtsgesetzen, insbesondere die öffentliche Bekanntgabe der Ablehnung eines bestellten Abschlussprüfers durch die BaFin, kleine Finanzdienstleistungsunternehmen belasten könnten. Dies könnte zu Unsicherheiten führen und negative Auswirkungen auf den deutschen Finanzmarkt haben. Wir stellen drei wesentliche Kritikpunkte vor.
Kritik an § 60b Abs. 1 KWG-E
Das IDW kritisiert insbesondere die für § 60b Abs. 1 KWG-E vorgeschlagene Veröffentlichung bei Ablehnung eines Prüfers nach § 28 KWG. Die Ablehnung werde auf eine Stufe mit Gesetzesverstößen gestellt, die unter Präventions- und Sanktionsaspekten zu veröffentlichen sind. Zudem würden die Kompetenzen der Berufsaufsicht durch APAS und WpK untergraben und dieses käme einer Vorverurteilung gleich. Eine Bekanntgabe der Ablehnung widerspräche somit rechtsstaatlichen Grundsätzen. Insbesondere sei für die Öffentlichkeit nicht klar, anhand welcher Kriterien die BaFin die Ablehnung eines Prüfers wegen Gefährdung der Prüfungsqualität feststellt, zumal nicht sichergestellt ist, dass die BaFin über entsprechende Kenntnisse zur objektiven Bewertung des prüferischen Vorgehens verfügt.
Rotationspflichten bei kleinen und mittleren Wertpapierinstituten
Die Einführung von Rotationspflichten für kleine und mittlere Wertpapierinstitute wird abgelehnt. Sie ergebe sich nicht aus EU-Vorgaben und sei zuletzt im Zusammenhang mit der EU-Reform der Abschlussprüfung international ausführlich diskutiert und für Wertpapierinstitute nicht weiterverfolgt worden. Eine solche Rotation führe zudem dazu, dass bei einem Prüferwechsel die notwendige Prüfungssicherheit nur mit erhöhtem Aufwand erreicht werden könne, was insbesondere kleine Wertpapierinstitute weiter belasten dürfte. Zudem würde damit eine Konzentration im Prüfungsmarkt zulasten der mittleren und kleinen Prüfungsgesellschaften einhergehen.
Inkrafttreten
Schließlich wird angemerkt, dass klare Übergangsregelungen erforderlich sind, um Unklarheiten bezüglich der Anwendung der neuen Vorschriften zu vermeiden.
3. Fazit
Die Stellungnahme zeigt, dass das IDW das Hauptziel des Gesetzes unterstützt, aber spezifische gewichtige Bedenken bezüglich einiger vorgeschlagener Maßnahmen hat, die möglicherweise gravierende negative Auswirkungen auf die Finanzbranche haben könnten. Es bleibt zu hoffen, dass die vom IDW aufgezeigten Punkte bei der Beschlussfassung der Bundesregierung Berücksichtigung finden.
Veröffentlicht in Allgemein, Wirtschaftsprüfung