IDW-Stellungnahme zur zukunftsgerichteten Erfassung latenter Adressenausfallrisiken

geldbörse-leer


Hintergrund:

Mit dem IDW RS BFA 7 (Stand 13. Dezember 2019) hat der Bankenfachausschuss (BFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) eine Stellungnahme zur Berücksichtigung latenter Adressenausfallrisiken im Kreditgeschäft von Kreditinstituten im handelsrechtlichen Jahres- bzw. Konzernabschluss (Pauschalwertberichtigung) veröffentlicht.


Handelsrechtliche Grundlagen:

Das im Handelsrecht zwingend einzuhaltende Vorsichtsprinzip verpflichtet Kreditinstitute nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 340a Abs. 1 HGB zur vorsichtigen Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände; alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen. Als „vorhersehbar“ gelten Verluste, wenn diese auf Basis einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung als mögliche künftige Verluste angesehen werden, mit deren Eintritt ernsthaft zu rechnen ist. Die Höhe des vorhersehbaren Kreditausfalls bestimmt sich dabei als Vermögensverlust aus einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung von Kapital- und Zinsverpflichtungen in der ursprünglichen Höhe und/oder zu den ursprünglich vertraglich festgelegten Tilgungszeitpunkten.


Ermittlung der Pauschalwertberichtigung:

Das Handelsrecht sieht keine konkrete Methode zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigung vor, weswegen den Instituten die Methodenwahl selbst überlassen bleibt. Hierbei gilt: Die beobachteten Kreditausfälle der Vergangenheit bilden die Grundlage für die Bemessung der erwarteten Verluste.

In diesem Zusammenhang sind durch das Institut nachvollziehbare Annahmen zu treffen über:

  • die Ausfallwahrscheinlichkeiten
  • die voraussichtlichen Restlaufzeiten
  • die zum Ausfallzeitpunkt vorhandene Kredithöhe
  • die zukünftigen Zahlungen der Kreditnehmer
  • die Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten
  • den Zeitwert des Geldes

Die verwendeten Risikoparameter sind aus der CRR bekannt und werden auch bei der Bewertung von Forderungen nach IFRS 9 eingesetzt. Hierbei wird eine barwertige kumulierte Ermittlung der Forderungen vorgenommen, bei der die gesammelten Daten, Informationen und Erwartungen des Instituts die Grundlage der Bemessung bilden.

Eine risikoadäquate Kreditgewährung ist grundsätzlich mit einer den erwarteten Verlusten entsprechenden Bonitätsprämie verbunden. Zur Vereinfachung ist es jedoch zulässig, dass unter Annahme einer Ausgeglichenheit zum Zeitpunkt der Kreditausreichung kein Nachweis dieser Ausgeglichenheit durch Berechnung der erwarteten Verluste und Bonitätsprämien erbracht wird und die Pauschalwertberichtigung über einen Zeitraum von zwölf Monaten ohne Anrechnung der Bonitätsprämie geschätzt wird. Daher muss in Abhängigkeit von der Komplexität und dem Risikogehalt eines Geschäftsmodells die Methode zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigung gewählt werden.

Zusammenfassend stellt das IDW RS BFA 7 auf die künftige Laufzeit der Vermögensgegenstände sowie die Schätzung latenter Kreditausfallrisiken ab. IFRS- bzw. CRR-Werte werden in die HGB-Rechnungslegung übertragen. Dabei findet ein Wechsel vom Incurred- auf ein Expected-loss-Modell statt, sodass anstelle tatsächlicher Zahlungsstörungen Erwartungswerte die Grundlage der Pauschalwertberichtigung werden.

Anzuwenden ist das IDW RS BFA 7 erstmals auf Abschlüsse der Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.


Handlungsbedarf:

  • Wahl des korrekten Verfahrens zur Ermittlung der zu bildenden Pauschalwertberichtigung
  • Überarbeitung der Verfahren zur Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen 
Veröffentlicht in Allgemein, Campus4Business, Wirtschaftsprüfung