Handel mit Bitcoins auf der privaten Vermögenssphäre

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Digitale Währungen sind spätestens seit dem letzten Jahr nicht mehr nur Bestandteil der Wirtschaftspresse. Durch den imposanten Kursanstieg in 2017 des mittlerweile allseits bekannten Bitcoins interessieren sich auch Kleinanleger für dieses Phänomen. Jeder möchte nach Möglichkeit dabei sein, wenn es darum geht, am Kapitalmarkt neue Möglichkeiten des Geldverdienens zu nutzen.

Das ruft in Deutschland natürlich auch die Finanzverwaltung auf den Plan, denn wo Geld verdient werden kann, sind grundsätzlich auch Steuern zu bezahlen. Die Finanzbehörde Hamburg hat sich daher in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2017 zu der ertragsteuerlichen Behandlung des Handels mit Bitcoins auf der privaten Vermögenssphäre geäußert. Auf der privaten Sphäre befindet sich normalerweise der typische Kleinanleger, der diesen Handel nicht gewerblich betreibt.

Die Finanzbehörde klärt in ihrem Schreiben zunächst darüber auf, dass es sich bei der Kryptowährung Bitcoin um eine unregulierte und von staatlichen Institutionen und Kreditinstituten unabhängige „Ersatzwährung“ handelt. Diese virtuelle Währung unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin und stellt auch kein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Es ist daher niemand verpflichtet, Bitcoins als Zahlungsmittel zu akzeptieren.

Erwirbt ein Privatanleger Bitcoins und veräußert diese später zu einem höheren Preis, erzielt er einen Gewinn. Dieser Gewinn führt zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern Erwerb und Veräußerung der Bitcoins innerhalb eines Jahres stattfanden (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Ein Erwerb in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die Bitcoins nicht selbst generiert wurden.

Etwas komplizierter wird es, wenn erworbene Bitcoins als Zahlungsmittel verwendet werden. In diesem Fall gilt die Verwendung als Veräußerung und führt daher innerhalb eines Jahres ebenfalls zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns muss der Wert der im Gegenzug erhaltenen Ware oder Dienstleistung als Veräußerungspreis angesetzt werden. Die Finanzbehörde folgt hierbei einem im deutschen Steuerrecht allgemein gültigen Prinzip. Ein Tausch von Waren oder Dienstleistungen (hier auf der einen Seite in Form von Bitcoins) stellt steuerlich grundsätzlich einen Veräußerungstatbestand für das hingegebene Wirtschaftsgut und einen Anschaffungsvorgang für das erhaltene Wirtschaftsgut dar. Zweck dieser Sichtweise ist die Vermeidung von Steuerumgehungstatbeständen.


Hinweise

  • Die Finanzbehörde macht deutlich, dass der private Handel mit Bitcoins nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Daher findet auch die sogenannte Abgeltungsteuer keine Anwendung. Die steuerpflichtigen Gewinne sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben und dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen. Die Gewinne bleiben allerdings steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.
  • Ein privates Veräußerungsgeschäft bei Bitcoins liegt gemäß gesetzlicher Definition nur dann vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ist der Zeitraum dazwischen länger als ein Jahr, sind die Gewinne vollständig steuerfrei.
Veröffentlicht in Allgemein, Steuerberatung