Gesetzesentwurf: Risikoreduzierung und Stärkung der Proportionalität im Bankensektor

steine-turm-balance


Hintergrund:

Aufgrund der Finanzmarktkrise in den Jahren 2007 und 2008 sind seit 2010 im Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht umfangreiche Maßnahmen zur Stärkung der Eigenkapital- und Liquiditätsstandards für international tätige Banken beschlossen worden, um die Widerstandskraft von Banken auch in Krisenfällen zu erhöhen und das Risikomanagement zu verbessern. In den vergangenen Jahren wurden darüber hinaus weitere Reformen und Maßnahmen auf europäischer Ebene (EU-Bankenpaket) beschlossen und umgesetzt (u. a. Basel III (CRR und CRD IV), TLAC-Standard).

Die mit dem EU-Bankenpaket erfolgten Anpassungen sind bis Ende Dezember 2020 in nationales Recht umzusetzen. Am 7. August 2020 hat das Bundeskabinett hierfür den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor, das sogenannte Risikoreduzierungsgesetz (RiG) beschlossen.

Die Wirksamkeit dieser europäischen Maßnahmen wird aktuell durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie einem harten Belastungstest unterzogen. Durch risikoadäquatere Kapitalanforderungen, verbesserte Liquiditätsausstattungen und ein gutes Risikomanagement konnte Flexibilität gewonnen werden, um Kapitalbelastungen abzufedern, die auf die Krise zurückzuführen sind. Insbesondere Banken sind gefordert, zahlreichen Unternehmen in Liquiditätsengpässen zur Seite zu stehen. Europäische und nationale Bankenaufsicht können aufgrund der bereits umgesetzten Reformen Spielräume zur Bekämpfung der Krise nutzen, während gleichzeitig die Fähigkeit des deutschen Bankensektors, auch in wirtschaftlich herausfordernden Situationen Kredite vergeben zu können, gestärkt wird.


Vom EU-Bankenpaket zum Risikoreduzierungsgesetz:

Die zentralen inhaltlichen Aspekte des Bankenpakets, die dazu dienen sollen, dass auch für künftige Krisen ausreichend Puffer aufgebaut  und Risiken für die Stabilität des Finanzmarkts weiter reduziert werden können, betreffen:

Abwicklungsrecht:

  • Eine ambitionierte Umsetzung des TLAC-Standards, der bei großen Geschäftsbanken eine Mindestanforderung i. H. v. acht Prozent vorsieht; dies soll Konsistenz mit dem EU-Abwicklungsrecht schaffen, das eine klare Haftungskaskade mit einem Mindest-Bail-in von acht Prozent vorsieht, noch bevor der Abwicklungsfonds zur Verlusttragung herangezogen werden kann. Hier gilt es, u. a. den Schutz von Kleinanlegern für besonders vom Bail-in-Risiko betroffene Instrumente grundlegend zu stärken.

Aufsichtsrecht:

  • Die Einführung einer Verschuldungsobergrenze für Banken:
    • Die Verschuldungsquote (Leverage Ratio) wird auf drei Prozent der angepassten Bilanzsumme festgelegt.
    • Global systemrelevante Institute (G-SRI) müssen einen Aufschlag i. H. v. 50 Prozent ihres risikobasierten G-SRI-Puffers auf die Verschuldungsquote von drei Prozent einhalten.
    • Einführung einer neuen Liquiditätskennziffer, welche die stabile Refinanzierung über den Zeitraum von einem Jahr stärkt (Strukturelle Liquiditätsquote – Net Stable Funding Ratio: NSFR)

Kleine und mittlere Geschäftsbanken sowie Förderbanken spielen für die Finanzierung von Unternehmen eine wichtige Rolle, was sich besonders in Krisenzeiten – und so auch aktuell – zeigt. Da diese einer adäquaten, proportionalen Regulierung bedürfen, um nicht durch unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand überfordert zu werden, wird mit dem Risikoreduzierungsgesetz erstmals eine Definition für „kleine, nicht komplexe Institute“ geschaffen, um administrative Erleichterungen (u. a. für die Offenlegungspflichten und die vereinfachte Berechnungsmethode der strukturellen Liquiditätsquote (simplified NSFR) zu schaffen. Aufgrund der Besonderheiten ihres Geschäftsmodells sind rechtlich selbstständige Förderbanken von dem Anwendungsbereich der europäischen Bankenregulierung ausgenommen.

Zur Umsetzung des RiG werden verschiedene Finanzmarktaufsichtsgesetze angepasst. Diese betreffen überwiegend das Kreditwesengesetz (KWG) und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG). Darüber hinaus sind infolge der Herausnahme der rechtlich selbstständigen Förderbanken aus dem Anwendungsbereich der CRD Anpassungen des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) notwendig.


Handlungsbedarf:

  • Prüfen Sie, ob die Anforderungen nach dem Risikoreduzierungsgesetz für Ihr Institut anwendbar sind.
  • Ggf. müssen die Anpassungen im Abwicklungs- und Aufsichtsrecht des Instituts aufgenommen werden.
Veröffentlicht in Allgemein, Campus4Business, Wirtschaftsprüfung