FISG: Abschlussprüferwechsel bei Non-PIE-Unternehmen unter Aufsicht nach KWG, ZAG oder VAG


Laufzeitbeschränkungen für Abschlussprüfer

ǀ Die BaFin weist in ihrer Publikation vom 13. Juli 2021 explizit darauf hin, dass durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) nunmehr auch eine Laufzeitbeschränkung für Abschlussprüfer bei Unternehmen besteht, die nicht von öffentlichem Interesse sind und die gemäß KWG, ZAG oder VAG von der BaFin beaufsichtigt werden. Bei der Abschlussprüfung dieser Unternehmen wurde ein durchgängiges Ablehnungsrecht der BaFin eingeführt, wenn der Abschlussprüfer im elften Jahr aufeinanderfolgend vorgeschlagen wird.

In die genannten Gesetze wird somit, geltend ab dem 1. Januar 2022, folgender Satz aufgenommen:

„Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 […] des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat.“

Durch die Formulierung „in der Regel“ sieht sich die BaFin grundsätzlich in der Pflicht, entsprechende Anträge abzulehnen, da bei einer mehr als zehnjährigen Mandatslaufzeit die Vertrautheit zwischen Unternehmen und Abschlussprüfer den Prüfungszweck gefährdet.

Das Ermessen der BaFin reduziert sich gemäß Gesetzesbegründung auf drei Ausnahmen. Demnach ist von einem Abberufungsverlangen abzusehen, wenn

  • der Marktaustritt eines abzuwickelnden Unternehmens unmittelbar bevorsteht,
  • für das elfte und ggf. zwölfte Geschäftsjahr eine Gemeinschaftsprüfung beauftragt wurde oder
  • es sich um ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung i. S. d. § 1 Abs. 29 KWG handelt.


Erstanwendung                                                                                                                                            

Die Gesetzesänderungen und somit die neuen Laufzeitbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2022.

Die BaFin hat zum Zeitpunkt der Entscheidung das jeweils geltende Recht anzuwenden, sodass als Bezugspunkt die Anzeige gegenüber der BaFin zu definieren ist. Für die Anzeigen, die noch 2021 bei der BaFin eingehen, ist das alte Recht entscheidend, und für die Anzeigen, die erst 2022 bei der BaFin eintreffen, gilt die neue Fassung. Unerheblich ist hierbei, zu welchem Zeitpunkt das Unternehmen den Abschlussprüfer gewählt bzw. beauftragt hat. Sollte das Unternehmen vor dem 1. Januar 2022 jedoch bereits einen Abschlussprüfer für ein Geschäftsjahr bestellt haben, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt, so ist in jedem Fall das neue Recht heranzuziehen.


Handlungsbedarf

  • Sofern die genannten Unternehmen bereits einen Abschlussprüfer für das elfte Geschäftsjahr, das nicht nach dem 31. Dezember 2021 beginnt, in Folge gewählt bzw. bestellt haben und ihn behalten wollen, so muss die Anzeige unbedingt noch  2021 bei der BaFin eingehen. Anderenfalls ist von einer Ablehnung der BaFin auszugehen.
  • Alternativ müssen sich die Unternehmen bei einem beabsichtigten Wechsel, sofern nicht bereits geschehen, rechtzeitig um einen anderen Abschlussprüfer kümmern.
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