Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement

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Hintergrund:

Bezugnehmend auf das durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 20. Dezember 2019 veröffentlichte Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (zuletzt geändert am 13. Januar 2020) haben sich am 26. August 2020 der Bankenfachausschuss (BFA), der Investmentfachausschuss (IVFA) und der Versicherungsfachausschuss (VFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) mit Vertretern der BaFin zum Thema Sustainable Finance und der Bedeutung des Merkblatts für die aufsichtliche Prüfung des aktuellen Geschäftsjahrs ausgetauscht.


Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf das Risikomanagement:

Nach Meinung der Vertreter des IDW und der BaFin ist die Berücksichtigung von ESG-Risiken (Environmental, Social und Corporate Governance: ESG) im Rahmen der Rechnungslegung und des Risikomanagements von beaufsichtigten Unternehmen von großer Bedeutung. Es besteht die Erwartung, dass zum Risikomanagement künftig verpflichtende aufsichtliche Anforderungen in Bezug auf den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken verabschiedet und sich daraus aufsichtliche Prüfungs- und Berichterstattungspflichten für Abschlussprüfer ergeben werden.

Im Merkblatt selbst wird das Anspruchsdenken der BaFin in Bezug auf Maßnahmen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken verdeutlicht, wobei die Aufsicht klarstellt, dass den beaufsichtigten Unternehmen für eine systematische und strukturierte Analyse von Nachhaltigkeitsrisiken ausreichend Zeit gegeben wird, sodass Prozesse und Systeme auch angemessen überarbeitet bzw. implementiert werden können.

Für das aktuelle Geschäftsjahr wird daher keine weiterführende Auseinandersetzung und Berichterstattung des Abschlussprüfers im Hinblick auf den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken erwartet: Das heißt, dass der Abschlussprüfer im aktuellen Geschäftsjahr noch nicht zwingend über die entsprechenden Maßnahmen zu berichten hat, die durch Institute, Versicherungsunternehmen oder Kapitalverwaltungsgesellschaften ergriffen wurden. Auch ist keine Gegenüberstellung (Gap-Analyse) der im BaFin-Merkblatt dargestellten Good-Practice-Ansätze im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und den durch das Institut umgesetzen, eingeleiteten oder geplanten Maßnahmen notwendig.

Für den Fall hingegen, dass Nachhaltigkeitsrisiken in einer Risikoart wesentlich sind und das zu prüfende Unternehmen im Hinblick auf geltende aufsichtliche Anforderungen an das Risikomanagement oder das Risikofrüherkennungssystem solche in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken zu erfüllen hat, bestehen nach Meinung der Vetreter des IDW und der BaFin durchaus Prüfungs- und Berichtspflichten des Abschlussprüfers.


Ausblick:

Für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken wird es in Zukunft verbindliche aufsichtliche Anforderungen geben, die dann auch der Prüfungs- und Berichterstattungspflicht des Abschlussprüfers unterliegen werden. Aktuell bleibt es allerdings bei den bestehenden Prüfungs- und Berichtspflichten. Ungeachtet dessen ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den im Merkblatt dargestellten Good-Practice-Ansätzen empfehlenswert, um mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf Maßnahmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsrisiken planen, ergreifen und erfolgreich umsetzen zu können.


Handlungsbedarf:

  • Bestimmung von in wesentlichen Risikoarten enthaltenen Nachhaltigkeitsrisiken
  • Identifikation von Gaps und Anpassungsbedarf
  • Einleitung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen anhand der im Merkblatt dargestellten Good-Practice-Ansätze
Veröffentlicht in Allgemein, Campus4Business, Wirtschaftsprüfung